Verpackungsgesetz – Welchen Namen müssen Händler angeben?

Das Verpackungsgesetz bestimmt, dass Händler, welche Waren über das Internet verkaufen und versenden sich im Verpackungsregister mit Namen anmelden müssen.

Ziel des Verpackungsgesetzes ist, die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen zu gewährleisten. Registriert sich ein Händler nicht, stellt dies eine wettbewerbswidrige Handlung dar, welche abgemahnt werden kann. Für die Registrierung selber reicht es aus, wenn der Shopname oder die Geschäftsbezeichnung angegeben wird. Landgericht Bonn Urteil vom 29.07.2020, Az. 1 O 417/19 

Verpackungsgesetz – Shopname oder die Geschäftsbezeichnung reichen als Namen

Nach Ansicht des Landgerichts Bonn ist die Angabe des vollen Namens des Gewerbetreibenden nicht zwingend. Grund ist, dass Einzelkaufleute und Gewerbetreibende auch ein Fantasienamen nutzen können und nicht auf ein bürgerlichen Namen angewiesen sind.

Im Verpackungsgesetz ist nicht geregelt, was mit dem Begriff des Namens eigentlich gemeint ist. Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, was mit dem Namen, der im Verpackungsgesetz angegeben werden muss, eigentlich gemeint ist.

Die Angabe des bürgerlichen Namens des Inhabers hat bietet zwar eine größere Sicherheit, diese größere Sicherheit ist aber nach der Zielsetzung der konkreten Regelung des Verpackungsgesetzes nicht geboten. Vielmehr geht es darum, dass Händler gefunden werden können. Händler werden regelmäßig über ihren Shopnamen gefunden. Gerade der Name des Shops ist vielen geläufiger, als der Name des Kaufmanns bzw. Inhabers. Denn unter dem Namen des Shops wird der Händler im Zweifel auch nach außen auftreten.

Hintergrund Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz enthält Vorschriften, die dem Abfallrecht angehören und dient in erster Linie der Abfallvermeidung. Im wesentlichen geht es bei dem Verpackungsgesetz darum, die Pfand und Rücknahmepflichten gesetzlich zu regeln. Massenhaft anfallende Verpackungsabfälle sollen möglichst vermieden oder wenigstens gesondert erfasst und verwertet werden. Ziel ist es, dass sich alle Händler an diesem System beteiligen. Daher, auch um eine bessere Überwachung zu ermöglichen, ist eine Registrierung notwendig. Um eine möglichst effektive Selbstkontrolle des Marktes zu ermöglichen, werden die wesentlichen Registrierungsdaten im Internet publiziert.


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Rechtsanwalt Hoesmann zum Verpackungsgesetz

Online Händler müssen das Verpackungsgesetz unbedingt ernst nehmen. Wer sich nicht registriert, handelt wettbewerbswidrig. Da es sich um eine umweltschutzrechtliche Norm handelt, sind Abmahnungen möglich. Das Landgericht Bonn hat jedoch insoweit zugunsten der Händler entschieden, als dass die Pflichten zur ordnungsgemäßen Namensnennung nicht überdehnt werden dürfen. Gleichwohl müssen sich Händler unbedingt im Verpackungsregister anmelden.

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