Facebook und das Widerrufsrecht

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Photo: Hoesmann

Im Augenblick geht mal wieder der Widerspruch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook durch die Welt.

Mit diesem Widerspruch wollen die Mitglieder von Facebook einer Nutzung von urheberrechtlich relevanten Inhalten durch Facebook widersprechen.

Derzeit aktuell: Ein vermeintlicher Widerspruch mit diesem Text:

“Liebes Facebook, ich erkläre hiermit folgendes: heute (Datum), in Reaktion auf die neuen Facebook Richtlinien. Gemäß den Artikeln l. 111, 112 und 113 des Strafgesetzbuchs, geistiges Eigentum, erkläre ich, dass meine Rechte an allen meinen persönlichen Daten, Zeichnungen, Bilder, Texte etc… nur bei mir liegen. Veröffentlicht auf meinem Profil ab dem Tag, an dem ich mein Konto erstellt habe. Die kommerzielle Nutzung erfordert vorher meine schriftliche Genehmigung!

(…)

Wenn du diese Erklärung nicht mindestens einmal veröffentlichst, wirst du stillschweigend zulassen, dass deine Fotos, sowie die Informationen in deinem Profil verwendet werden dürfen.”

Dieser angebliche Widerspruch ist unjuristisch gesprochen, Blödsinn.

Es wird unter anderem auf das Strafgesetzbuch bezug genommen. Ein Blick in das StGB zeigt, dass die in dem Widerspruch zitierten Normen nichts mit dem geistigen Eigentum zu tun und der Paragraf 112 des deutschen Strafgesetzbuches sogar abgeschafft ist.

Ein Widerspruch gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook ist nicht möglich. Vielmehr hat man den Nutzungsbedingungen von Facebook mit seiner Anmeldung zugestimmt. Die einzige Möglichkeit, die man hat, wenn man sich gegen die, durchaus Kritik würdigen Nutzungsbedingungen von Facebook wehren möchte, ist dass man seinen Account löscht.

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