In Verträgen findet sich immer wieder die Formulierung, dass die “ausschließlichen Rechte” an einem Werk übertragen werden.
Dieses bedeutet, dass nur (ausschließlich) der Rechteinhaber berechtigt ist, das Werk unbeschränkt zu nutzen.
Der Rechteinhaber des ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechts hat zudem das Recht, gegen eine unberechtigte Nutzung des Werkes vorzugehen. Dieses schließt auch den Urheber selbst mit ein und untersagt diesem eine Nutzung seines eigenen Werkes.
Somit kann auch ein Fotograf für die Nutzung seiner eigenen Bilder abgemahnt werden, wenn er die ausschließlichen Rechte auf einen Dritten übertragen hat, die Bilder aber weiterhin selbst nutzt.
Beispiel: „Ausschließliche Nutzungsrechte“ weiterlesen