Fotos und Videos in Fernsehbeiträgen – Unterlassung und Schadensersatz fordern

robeIn unserer täglichen Praxis als Rechtsanwälte für Medienrecht haben wir immer wieder mit Bildrechtsverletzungen und Videorechtsverletzungen in TV Sendern zu tun. Häufig treten Mandanten an uns heran, weil Sie im Fernsehen einen Fernsehbeitrag entdeckt haben, in dem ein von ihnen aufgenommenes Foto oder Video veröffentlicht wurde.

Es stellt sich dann schnell die Frage, welche Ansprüche die Urheber dieser Aufnahmen gegen die entsprechenden TV-Sender haben.

Keine Einwilligung –
Unterlassungsanspruch geltend machen

Sofern der TV-Sender vor der Veröffentlichung keine Einwilligung bei Ihnen eingeholt hat, haben Sie diverse Ansprüche aus dem Urheberrecht gegen den Sender.

Zum einen haben Sie die Möglichkeit die Unterlassung der Veröffentlichung Ihrer Fotos oder Videos von dem Sender zu verlangen. Das bedeutet, dass der Sender eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss, in der er sich verpflichtet, künftig die Videos oder Fotos nicht mehr ohne Ihre Einwilligung öffentlich zugänglich zu machen. Zudem verpflichtet sich der Sender zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe, sollte er gegen dieses Versprechen verstoßen.

Gerade bei den Unterlassungserklärungen kommt es auf eine gewisse Portion Know-How im juristischen Bereich an, da im Detail geprüft werden muss, ob die Unterlassungserklärung überhaupt wirksam und vor allem ausreichend ist, um die sog. Wiederholungsgefahr auszuräumen. Schleichen sich hier Fehler seitens des Senders ein, kann dies im Falle eines Verstoßes böse Folgen für Sie haben, da die Unterlassungserklärung ggf. nicht wirksam ist und demnach auch keine Vertragsstrafe gefordert werden kann.

Auskunfts- und Schadensersatzanspruch

Hinzu kommen aber auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sowie Ersatz der Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten. Insbesondere bei Ausstrahlungen von Fernsehbeiträgen ist es ratsam, vor der genauen Bezifferung des Schadensersatzes Auskunft von dem TV-Sender zu verlangen, in welchem Umfang er Ihre Videos und Fotos bisher genutzt hat. Dabei sollte darauf hingewirkt werden, dass der Sender Ihnen mitteilt, wie oft der Beitrag im Fernsehen ausgestrahlt wurde und vor allem, ob er auch in der zum Sender gehörigen Mediathek öffentlich zugänglich gemacht wird. Hier empfehlen wir vorab eine eigene Recherche und ggf. auch schon die Sicherung des Videos in der Mediathek, um zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtsverletzung auch nachweisen zu können.

Sobald der Sender die Auskunft erteilt hat, kann der Schadensersatz konkret beziffert werden. Die Höhe des Schadensersatzes hängt dabei von unterschiedlichsten Kriterien ab. Wir helfen Ihnen gerne bei der genauen Bezifferung weiter!

Keine Angast vor Rechtsanwaltskosten – diese übernimmt in der Regel der Sender!

Letztlich ist wichtig zu wissen, dass die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von dem TV-Sender übernommen werden müssen. Das bedeutet, dass Sie sich keineswegs vor der Geltendmachung Ihrer Rechte scheuen sollten, aus Angst, dass Sie die Rechtsanwaltskosten nicht begleichen können oder diese den möglicherweise erhaltenen Schadensersatz weit übersteigen – dies ist ein Irrglaube!

Rechtsanwalt ab Kenntniserlangung

Wir empfehlen unseren Mandanten, bereits ab Kenntniserlangung von der Urheberrechtsverletzung anwaltliche Hilfe von einer auf das Medien- und Urheberrecht spezialisierten Kanzlein in Anspruch zu nehmen, da dann die Weichen gleich von Beginn an korrekt eingestellt werden können, um das Bestmögliche für Sie heruaszuholen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter, wenn auch Sie ein Foto oder Video von sich in einem Fernsehbeitrag entdeckt haben – kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich und schildern Sie uns kostenfrei Ihr Anliegen!

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

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