Für Striptease Tänzerin ist ihr Aussehen wichtig und auch wesentlicher Vertragsbestandteil bei einer beruflichen Tätigkeit. Hat eine Striptease Tänzerin Übergewicht, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.
Dies hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven in einer älteren Entscheidung entschieden.(AZ: Ca 166/68), In dem zugrunde liegenden Fall erfüllte eine Striptease-Tänzerin nicht die gewünschten Anforderungen des Auftraggebers an dem äußeren Erscheinungsbild und wurde daher fristlos gekündigt. Die Tänzerin war damit nicht einverstanden und zog vor das Gericht. Das Arbeitsgericht entschied in seinem Urteil gegen die Tänzerin, da nach Ansicht der norddeutschen Robenträger das Erscheinungsbild einer solchen Tänzerin wesentlicher Teil der Vertragsgrundlage sei.
Erfüllt eine Tänzerin nicht die Anforderungen am Erscheinungsbild, so das Amtsgericht, könne der Arbeitgeber den Vertrag außerordentlich kündigen.