Haftung auf Schadensersatz fürs Abbrennen von Pyrotechnik beim Fußballspiel

StadionDie Fußball-Bundesliga ist beliebt und tausende Fans strömen jedes in Stadion. Gerade in den wichtigen Spielen hoffen die Vereine, dass die Fans ihre Mannschaft lautstark unterstützen.Allerdings können die eigenen Anhänger nicht für nur positive Unterstützung sorgen.

In der Vergangenheit zeigte sich nämlich des Öfteren, dass einige Zuschauer sich über bestehende Ordnungen hinwegsetzten und Pyrotechnik im Stadion zündeten.

Abbrennen von Pyrotechnik im Stadion wird vom DFB bestraft

Das Abbrennen von Pyrotechnik im Stadion ist nach den Statuten des DFB grundsätzlich verboten und führt dazu, dass Vereine, deren Anhänger Pyrotechnik zündeten, zumindest mit Geldstrafen vom DFB sanktioniert wurden.

Dabei stellte sich die Frage, ob die Vereine aufgrund dieser Geldstrafe von den verantwortlichen Zuschauern Schadensersatz verlangen können. Bislang bejahten die Gerichte einen solchen Schadensersatzanspruch. Allerdings gab es im letzten Jahr zwei Urteile, die einen Wandel in der Rechtsprechung einleiten könnten.

,,Fan‘‘ zündete ,,Böller‘‘ beim Auswärtsspiel seiner Mannschaft

Im Fall des LG Hannover (Urt. v. 26.05.2015, Az.: 2 O 289/14) verlangte der Verein Hannover 96 von einem seiner Anhänger Schadensersatz. Der Fan zündete im Auswärtsspiel beim VfL Wolfsburg einen Böller im Fanblock. Aufgrund des Vorfalls wurde der Verein vom Sportgericht des DFB nach einem entsprechenden Antrag des DFB-Kontrollausschusses zu einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro verurteilt. Mit dieser Geldstrafe wurde aber nicht nur dieser Vorfall, sondern auch ein anderer Vorfall mit Pyrotechnik aus einem anderen Auswärtsspiel des Vereins mitabgeurteilt.
Der Verein verklagte daraufhin seinen ,,Fan‘‘ auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 20.000 Euro. Das Gericht wies aber die Klage ab.

Kein Vertrag zwischen Zuschauer und Verein

Das Gericht verneinte zunächst einen vertraglichen Anspruch des Vereins gegen seinen ,,Fan‘‘. Der ,,Fan‘‘ kaufte die Eintrittskarte nämlich beim gastgebenden, gegnerischen Verein, so dass zwischen dem Verein Hannover 96 und seinem Anhänger kein Besuchervertrag bestand.

Zwar können nach der Rechtsprechung auch nicht an einem Vertrag beteiligte Dritte in die Schutzwirkungen eines Vertrages einbezogen werden. Das setzt aber unter anderem voraus, dass der Dritte mit der Leistung einer Vertragspartei in Berührung kommt. Das war hier aber nicht der Fall, da der Verein lediglich nur seine Spieler bei diesem Spiel einsetzte. Diese wurden aber vom beklagten Zuschauer nicht verletzt.
Zudem folgte hier die Bestrafung durch das Sportgericht des DFB nicht wegen einer unmittelbaren Nähe des Anhängers zu den Rechtsgütern des Vereins, sondern aufgrund der eigenverantwortlichen Entscheidung des Vereins, sich den Statuten und damit der Sportgerichtsbarkeit des DFB zu unterwerfen. Der Verein hatte sich daher selbst der Gefahr von Vermögensschäden durch Urteile des Sportgerichts des DFB unterworfen und war daher insoweit nicht schutzbedürftig.

Vermögensschaden kann Verhalten des Fans nicht zugerechnet werden

Darüber hinaus verneinte das Gericht auch eine Schadensersatzhaftung des beklagten Fans wegen einer unerlaubten Handlung und eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz.
Eine solche Haftung setzt nämlich voraus, dass der durch die Geldstrafe entstandene Schaden beim Verein dem beklagten ,,Fan‘‘ zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung liegt hier aber nicht vor. Der beklagte ,,Fan‘‘ wurde vom Verein nicht damit betraut, diesen vor der Geldstrafe zu bewahren. Zudem hatte sich der Verein den Statuten des DFB unterworfen und damit selbst die Ursache einer Geldstrafe geschaffen. Zwar hätte er nicht am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnehmen können, wenn er es nicht gemacht hätte. Trotzdem hatte er die Bereitschaft, sich dennoch auf die Statuten des DFB einzulassen, so dass die Unterwerfung freiwillig erfolgte. Daher stellt die durch die Unterwerfung begründete Geldstrafe eine freiwillige Vermögenseinbuße und daher kein Schaden dar.

Dritte können durch Vertragsstrafe nicht verpflichtet werden

Aufgrund dieser Unterwerfung stellt zudem nach Ansicht der Richter die hier vom DFB-Sportgericht verhängte Geldstrafe eine Vertragsstrafe dar. Da aber durch das Versprechen einer Vertragsstrafe Dritte nicht gebunden werden können, ist es anerkannt, dass eine Vertragsstrafe nicht ohne weiteres an Dritte durchgereicht werden können.

Verein hätte sich gegen die Geldstrafe wehren müssen

Interessant ist aber vor allem, dass das Gericht eine Zurechnung deshalb verneinte, weil der Verein sich nicht gegen die verhängte Geldstrafe wehrte. Denn aus Sicht des Gerichts hätte das Urteil des DFB-Sportgerichts spätestens vor den Zivilgerichten keinen Bestand gehabt. Die Zivilgerichte überprüfen nämlich Entscheidungen im Rahmen der Sportgerichtsbarkeit insbesondere darauf, ob elementare rechtsstaatliche Normen eingehalten wurden.

Nach Ansicht der Kammer ist die Regelung in der DFB-Rechtsordnung, nach der Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger verantwortlich sind, zu unbestimmt. Es ist nämlich nicht klar, an welche Anhaltspunkte angeknüpft wird, um eine Person als Anhänger eines Vereins einzuordnen. Für die Zuordnung könnte man schon an Sitzreihen im Stadion oder auch erst an wahrnehmbare ,,Publizitätsakte” wie das Anfeuern oder Tragen von Fanartikeln anknüpfen. Aufgrund dieser vielen, unterschiedlichen Anknüpfungsmöglichkeiten ist es nicht eindeutig, wie hier die Anhängerschaft begründet wurde.

Strafzumessung des DFB-Sportgerichts erfüllt nicht rechtsstaatliche Grundsätze

Schließlich erfüllt auch die Strafzumessung des DFB-Sportgerichts nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze. Sie richtet sich nämlich nicht nach dem Grad des Verschuldens des Klägers, sondern war allein auf einen generalpräventiven Ertrag, insbesondere der Bekämpfung von Missständen in den Fußballstadien, gerichtet. Da schon der Antrag des DFB-Kontrollausschusses die Empfehlung enthielt, für die Geldstrafe den Täter in Regress zu nehmen, hätten hier auch die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden müssen. Das wurde aber nicht getan. Vor allem wurde nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins berücksichtigt.
Zudem stellte hier die verhängte Geldstrafe eine Gesamtstrafe dar, mit der auch das Fehlverhalten der Anhänger während eines anderen Spiels abgeurteilt wurde. Es ist aber gerade treuwidrig, dass eine Geldstrafe auf einen Dritten abgewälzt werden soll, welche Vorgänge umfasst, an denen der Dritte nicht beteiligt war.

,,Fan‘‘ zündet ,,Böller‘‘ beim Heimspiel seines Vereins

In dieselbe Richtung geht auch das jüngste Urteil des OLG Kölns (Urt. v. 17.12.2015, Az.: 7 U 54/15). In diesem Verfahren machte der 1.FC Köln einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.000 Euro gegen einen seiner Anhänger geltend. Dieser hatte in einem Heimspiel des Vereins einen Knallkörper gezündet. Das DFB-Sportgericht verurteilte den Verein ebenfalls, unter Berücksichtigung anderer ähnlicher Vorfälle aus anderen Spielen, zu einer Geldstrafe. Vor dem Landgericht wurde der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das OLG Köln hob das Urteil aber in der Berufungsinstanz auf.
Wer Dauerkarte leiht, tritt in die Vertragspflichten ein

Das Gericht verneinte dabei auch einen vertraglichen Anspruch des Vereins auf Schadensersatz. Anders als im vorherigen Fall ist hier aber durch das Vorzeigen der Dauerkarte und der Gewährung des Einlasses ein Zuschauervertrag zwischen den beiden Parteien entstanden. Auch wenn der Beklagte nicht Inhaber der Dauerkarte war, sondern diese ihm nur überlassen wurde, ist er durch den Besuch des Spiels in die Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag eingetreten. Indem er den Knallkörper zündete, hatte er, unabhängig von dem Verstoß gegen die Stadionordnung, seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Vereins an einem ungestörten Spielablauf verletzt.

Schaden beim Verein nicht durch Verhalten des Zuschauers verursacht

Doch wie schon das LG Hannover verneinten auch hier die Richter den sogenannten Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Verhängung der Geldstrafe durch das DFB-Sportgericht. Der Schaden beim Verein ist also gerade nicht durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden. Vielmehr realisierte sich auch hier das durch die Unterwerfung unter die Statuten des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für das Vergehen ihrer Anhänger während eines Spiels haftet. Diese Gefahr ist der Verein aber selbst, freiwillig eingegangen.
Außerdem war ungewiss, ob und in welcher Höhe das Verhalten des Beklagten überhaupt zu einem Vermögensschaden beim Verein führt, denn nicht jedes störende Verhalten eines Zuschauers führt zu einer Strafe durch das DFB-Sportgericht. Daneben stehen dem DFB-Sportgericht auch andere Sanktionsmöglichkeiten außer der Geldstrafe zur Verfügung.

Zuschauer musste Verein nicht vor Verbandsstrafe schützen

Der Beklagte hatte darüber hinaus auch keine Rücksichtnahmepflicht, den Verein vor Verbandsstrafen zu schützen. Ein durchschnittlicher Zuschauer kann nämlich nicht die komplexe Rechtslage nach den Regelungen des DFB erschließen. Die pauschalen Kenntnisse des Durchschnitts-Zuschauers rechtfertigen jedenfalls nicht die Weitergabe einer Verbandsstrafe.
Nach Ansicht der Kölner Richter wollte der Verein zudem das Risiko einer Strafe durch den DFB im Rahmen des Zuschauervertrages auch nicht auf den Zuschauer abwälzen. Dafür sprach, dass die Stadionordnung selbst eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro für das Abbrennen von Pyrotechnik vorsah. Diese hatte aber eigenständige Bedeutung und war nicht Teil des Zuschauervertrages.

Zuschauer handelte nicht sittenwidrig

Schließlich verneinte das Gericht auch Ansprüche des Vereins wegen unerlaubter Handlung oder sittenwidriger Schädigung.
Zwar hatte der Beklagte mit dem Zünden des Knallkörpers gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen. Doch dieses Gesetz dient dazu, Gefahren für die körperliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, nicht aber den Verein vor Strafen seitens des DFB zu schützen.
Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung fehlte es hier an dem Willen des Beklagten, gerade durch das Zünden des Knallkörpers die Verhängung einer Geldstrafe durch das DFB-Sportgericht zu erreichen.

Fazit

Die Urteile sind aus vielerlei Hinsicht interessant und lesenswert. Zum einen wurden damit – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – Ansprüche eines Vereins gegen einen Zuschauer auf Schadensersatz wegen einer Geldstrafe, die der Verein vom DFB erhalten hat, abgelehnt.
Vor allem das Urteil des LG Hannovers überrascht wegen seiner detaillierten Überprüfung des Urteils des DFB-Sportgerichts. Folgt man diesem Urteil, so müssen in Zukunft Vereine gegen Entscheidungen der Sportgerichtsbarkeit vorgehen, wenn diese den rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen und dem Verein sich dieser Verstoß im konkreten Fall auch aufdrängen muss.

Trotzdem ist es wünschenswert, wenn zur endgültiges Klärung der Rechtslage, der Bundesgerichtshofs in diesen Fällen eine Entscheidung trifft. Das OLG Köln ließ jedenfalls in seinem Verfahren die Revision zu, so dass es vielleicht schon in absehbarer Zukunft zu einer solchen Klärung kommt.

Für die Fans heißt aber trotzdem: Finger weg von Pyrotechnik im Stadion – auch wenn es toll aussieht! Selbst wenn der Verein einen nicht für die Verbandsstrafe in Regress nehmen kann, so muss man dennoch mit juristischen Konsequenzen rechnen, wenn man beim Abbrennen von Pyrotechnik andere Personen verletzt.

Der Aufsatz entstand in Zusammenarbeit von Daniel Klukas (FCB Fan) und Rechtsanwalt Tim Hoesman (BVB Fan).

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