Ist ein Werbetext gesetzlich geschützt?

Übernimmt ein Konkurrent den Werbetext eines Dritten, so ist dies nicht immer ein Verstoß gegen das Urheberrecht oder das Wettbewerbsrecht.

Häufig fehlt einem Werbetext die notwendige Länge, sodass dieser keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht regelmäßig bei der Übernahme eines Werbetext nicht. Daher hat das Landgericht Frankenthal die Klage eines Unternehmers abgewiesen, der sich dagegen gewehrt hat, dass ein Konkurrent ein Werbetext von ihm übernommen hat. (LG Frankenthal Urteil vom 03.11.2020 – Az. 6 O 102/20)

Werbetext auf eBay

Im Verfahren Vor dem Landgericht Frankenthal ging es um die Übernahme eines Textes einer eBay-Kleinanzeige zur Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge. Beide Parteien boten Kfz-Dienstleistungen an. Der Beklagte nutzte den vom Kläger veröffentlichten Werbetext und band ihn ohne nennenswerte Änderung in seine Anzeige ein. Der Kläger begehrte vor dem Landgericht vom Beklagten Unterlassung und Schadenersatz im Bezug auf den veröffentlichten Werbetext im Internet. Der Kläger sah sowohl seine Urheberrechte, als auch sein Wettbewerbsrecht verletzt. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab.

Werbetext und Urheberrecht

Ein Werbetext ist regelmäßig nicht lang genug um einen Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrecht zu begründen.

Um einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen muss es sich bei dem streitgegenständlichen Text um ein Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 UrhG handeln.

Die Werkeigenschaften sind gegeben, wenn der Text um eine persönlich geistige Schöpfung darstellt. Die Schöpfungshöhe ist dabei weit auszulegen. Hierbei erlangen frei erfundene Sprachwerke leichter Urheberrechtsschutz als die Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, da diesen durch die übliche Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 – 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649).

Solche Texte können aber aufgrund einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs schutzfähig sein (BGH Urt. v. 29.03.1984 – I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 – Ausschreibungsunterlagen).

Erhöhte Anforderung an Werbetext

Das bedeutet für einen Werbetext, dass diese über die übliche Preisung hinausgehen müssen um die Schwelle der Werkeigenschaft zu überschreiten

Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung).

Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 – 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649).

Pragmatisch wird festgestellt , dass je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist (OLG Köln Urt. v. 30.09.2011 – 6 U 82/11, ZUM-RD 2012, 35).

Explizit begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass kurze aufeinanderfolgende Texte mit reinen technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert sind und keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum eröffnen.

Werbetext urheberrechtlich geschützt

Kriterien, welche im Einzelfall einen urheberrechtlichen Schutz begründen können, sind die Art der Formulierung oder eine spezielle kaufpsychologische Überlegung, insbesondere in der Art, dass der Text suchmaschinenoptimiert ist. Ebenfalls wäre ein Kriterium, ob unverwechselbare Wortfolgen oder die Form des Textes eine geistvolle Gestaltung darstellt.

Diese Kriterien müssen nicht einzeln herausstechen und auch nicht alle zutreffen. Ein Merkmal kann ausreichend sein um die Werkeigenschaft zu bejahen. Ebenfalls ist es möglich, dass keines der Merkmal herausragend ist doch der Text in einer Gesamtschau sich in einer einzigartigen Eigenart vom gewöhnlichen abhebt.

Im vorliegenden Fall konnten die Richter diese Einsicht nicht gewinnen. Es handelte sich um einen üblichen Werbetext. Diesem fehlt es regelmäßig an der Werkeigenschaft. Somit steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch durch das Urheberrecht zu.

Werbetext und Wettbewerbsrecht

Bei Mitbewerbern eröffnet sich jedoch auch das Wettbewerbsrecht. Der Kläger macht deswegen einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend. Dies ist dann möglich, wenn Bereiche des Wettbewerbsrechts betroffen sind, die nicht durch das Urheberrecht abgedeckt sind.

Im Streitfall kämen die Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 UWG und die gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in Betracht.

Die Herkunftstäuschung schützt Unternehmen davor, dass sich andere ihren Namen aneignen. Gerade dies wird bei Werbetexten wohl in derart abgeändert dass diese nicht mehr der ursprüngliche Konkurrent erkennbar ist. Eine Herkunftstäuschung ist wohl meist auszuschließen.

Eine gezielte Behinderung kommt dann in Betracht, wenn der Werbetext geeignet wäre den betrieblichen Ablauf zu stören. Eine solche Annahme müsste konkret begründet werden. Dem üblichen Werbetext entbehrt sich diese.

Das Gericht stellte damit zutreffend fest, dass dem Kläger weder Schadenersatzansprüche noch Unterlassungsansprüche zu stehen. Vielmehr fehlte es ihm schon an der Mitbewerber Eigenschaft, da sich die Unternehmen aufgrund ihrer Distanz an unterschiedliche Kundenkreise richteten.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Waren unsere Informationen hilfreich? Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Es liegen noch keine Bewertungen vor)


    Loading...