Viele Schulen geben Schuljahrbücher heraus, in denen Klassenfotos publiziert werden. Auf diesen Klassenfotos ist regelmäßig auch immer der verantwortliche Klassenlehrer mit abgebildet. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jetzt entschieden hat gibt es keinen Anspruch eines Lehrers darauf, dass sein Lehrerfoto aus dem Jahrbuch gelöscht wird.
Lehrer will Löschung des Lehrerfoto
Ein Lehrer wehrte sich dagegen, dass sein Lehrerfoto mit in dem Schuljahrbuch publiziert worden ist. Der Lehrer hatte sich mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren lassen. Er sah in der Publikation des Fotos eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung, da die Jahrbücher nicht alleine für einen schulischen Bereich bestimmt gewesen sein. Er hätte von der Publikation angeblich nicht gewusst.
Oberverwaltungsgericht weist Klage ab
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Lehrers abgewiesen. Zur Begründung führen die süddeutschen Oberverwaltungsgerichte aus, dass Jahrbücher dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sein. Jahrbücher von lokalen Schulen sind regelmäßig auch von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinen gesellschaftlichem Interesse. Dabei ist insbesondere auch die regionale bzw. auch nur lokale Bedeutung mit zu berücksichtigen.
Lehrer wissen regelmäßig, dass es Praxis an Schulen ist, Jahrbücher mit Klassenfotos zur bebildern und diese zu publizieren. Indem er sich mit auf dem Klassenfoto ablichten lässt, erteilt er zu mindestens stillschweigend (konkludent) seine Einwilligung in einer Verbreitung im Rahmen des Jahrbuchs.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2020, Aktenzeichen: 2 A 11539/19.OVG