Klagen von Gewerbebetrieben gegen Rundfunkbeitrag bleiben überwiegend ohne Erfolg

DSC_7953Die Rundfunkgebühren sind immer wieder mal Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Gerade bei Unternehmen bestehen große Vorbehalten gegen die festgesetzten Rundfunkbeiträge.

Das Verwaltungsgericht in Regensburg hat jetzt in mehreren Urteilen die Klagen von Unternehmen gegen die Rundfunkgebühren überwiegend abgewiesen.

Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassung

Das Gericht in Regensburg sah den Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge als rechtmäßig an. Nach Ansicht der Richter verstoßen die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags insbesondere nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Gleichbehandlung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.

Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Die Regensburger Robenträger betonen in Ihrer Entscheidung, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch nicht um eine Steuer handelt, da die Möglichkeit der Rundfunknutzung eine konkrete Gegenleistung darstelle und die Beiträge nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen.

Keine Befreiungsmöglichkeit

Eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall, dass kein Rundfunk genutzt wird, ist nach Ansicht das Gericht ebenfalls nicht geboten. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, die Programme zu nutzen. Dieses stellt einen Vorteil dar, der abzugelten sei.

Teilerfolg: Räume eines Betriebes müssen getrennt betrachtet werden

Einen Teilerfolg hatte die Klage des Unternehmens, das bundesweit Autowerkstätten und Fachmärkte für Automobilzubehör betreibt. Hier war das Gericht in seinem Urteil der Ansicht, dass die Räume, die einerseits dem Verkauf von Fahrzeugzubehör und andererseits der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dienen, als zwei getrennte Betriebsstätten anzusehen sind.

Somit handelte es sich jeweils um kleinere Betriebsstätten und somit ist gemäß der Staffelung ein niedrigerer Beitragssatz zu zahlen.

Verwaltungsgericht Regensburg, Urteile vom 11. Februar 2015, Az. RO 3 K 13.1642, RO 3 K 13.1886, RO 3 K 14.908 und RO 3 K 15.60

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