Lockdownzimmer statt Homeoffice Leben und Arbeiten in Zeiten von Corona

Lockdownzimmer statt Homeoffice;  die Coronakrise eröffnet auch Chancen. Bundesweit sind touristische Übernachtungen in Hotels wegen der Coronakrise geschlossen. Einige findige Betreiber haben jetzt eine Lücke im Gesetz gefunden und betreiben sogenannte Lockdownzimmer oder Coronazimmer. Damit wird gestressten Großstädte an ein Rückzugsraum eröffnet. Diese Lockdownzimmer sind zulässig.

Belastung durch Corona

Besonders Familien und Menschen in kleinen Wohnungen dürften das Problem dieser Tage kennen: es wird wörtlich eng zu Hause. Arbeitszimmer oder sonstige Räume zum Rückzug für Berufs- und Alltagsaufgaben sind schlicht nicht ausreichend für alle vorhanden. Gab es bis vor einiger Zeit noch die Möglichkeit sich in die trendigen Co-Working-Spaces einzumieten Oder zu mindestens zeitweise in einem Café zu arbeiten, so verbleibt derzeit kaum eine alternative Möglichkeit für Rückzug. Um diese Lücke zu schließen, öffnen einige Hotels jetzt ihre Zimmer für sogenannte „Lockdownzimmer“. Dabei machen Sie sich eine Gesetzeslücke zunutze, um die ansonsten leeren Zimmer zu günstigen Konditionen an den Mann und die Frau zu bringen. Ihre Kanzlei Hoesmann erklärt Ihnen wie das geht.

Lockdownzimmer zulässig

Die bundesweiten Corona-Verordnungen der Länder sehen für den Monat November lediglich ein ausdrückliches Verbot für „touristische“ Übernachtungen vor. So heißt es beispielsweise in der 12. Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in §7 Absatz 11: „Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.“ Doch was versteht man unter touristischen Übernachtungen? Negativ formuliert dürfte keine touristische Übernachtung vorliegen, wer in der betreffenden Stadt seinen Wohnsitz hat. Eine Dokumentation der persönlichen Daten ist erforderlich, gem. § 3 I Nr. 3 der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung. Näheres zu dem Verbot der touristischen Übernachtung ist in der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung nicht geregelt.

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Anders ist dies beispielsweise in der aktuell geltenden SARS-CoV-2-Verordnung in Sachen-Anhalt vom 30.10.2020. Unter §5a I S. 1 der dortigen SARS-CoV-2 sind touristische Übernachtungen ebenfalls untersagt. In § 5a I S.2 der SARS-CoV-2 heißt es weiter: „Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist“. So manch einer wird sich nun fragen, was denn der Gesetzgeber als zwingend notwendig und unaufschiebbar ansieht. Aus der Begründung der 2. SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt geht hervor, dass eine Beherbergung aus familiären, gewerblichen und beruflichen Gründen weiterhin erlaubt ist. Exemplarisch führt der Gesetzgeber aus, dass darunter beispielsweise Hochzeiten und Todesfälle fallen, nicht jedoch Familien- und Geburtstagsfeiern. Auch Übernachtungen im Rahmen der Ausbildung werden wörtlich als zulässig gelistet. Im Umkehrschluss lässt sich daraus also entnehmen, dass arbeiten im Hotelzimmer zulässig sei dürfte.

Was regeln die restlichen Bundesländer? Hamburg verbietet die touristischen Übernachtungen ebenfalls unter § 16 I S.1 der SARS-CoV-2 der Hamburgischen Eindämmungs-Verordnung. In § 16 I S.2 der Verordnung werden die Betriebsinhaber verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages nach dem Grund der Vermietung zu fragen und dies mit den Daten des Gastes zu dokumentieren. Selbstverständlich sind auch hier die sonst geltenden Hygienestandards einzuhalten. Ähnliche Voraussetzungen nach dem Wortlaut hat die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BaylfSMV), die unter § 14 I S.1 Übernachtungen zu beruflichen und geschäftlichen Zwecken erlaubt, soweit die Gründe dafür glaubhaft gemacht werden.

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Abschließend kann also festgehalten werden, dass Übernachtungen zu rein touristischen Zwecken verboten sind, während andere berufliche und ausbildungsrelevante Zwecke durchaus erlaubte Grauzonen darstellen. In engen Grenzen kann dies eine Möglichkeit für Hotels und andere gewerbliche Vermietungen darstellen, die Einbußen zumindest in einem Mindestmaß auffangen und abfedern zu können. Gerne helfe ich Ihnen, wenn Sie Fragen haben, ob bei ihnen der Betrieb eines Lockdownzimmer zulässig ist.

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