Corona Soforthilfe beantragen- wir helfen

Die Bundesregierung gewährt eine Corona Soforthilfe, die sogenannte Novemberhilfe. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Solo Selbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe aller Branchen.

Der Antrag darf jedoch nicht selbst eingereicht werden. Vielmehr ist der Antrag zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen. Prüfende dritte können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und auch Rechtsanwälte sein. Rechtsanwalt Hoesmann ist als Rechtsanwalt als prüfender Dritter zugelassen.

Wir helfen Ihnen bei dem Antrag und reichen den Antrag auch gerne für Sie ein. 

Kann ich die Hilfe selber beantragen?

Nur Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt für die Corona Soforthilfe antragsberechtigt.

Um hier aber mögliche strafrechtliche Konsequenzen, wegen einer möglichen falschen Angabe zu vermeiden, sollten die Angaben über einen prüfenden Dritten eingereicht werden. Wir prüfen als prüfende Dritte Ihren Antrag.

Wer ist für die Corona Soforthilfe antragsberechtigt?

Um antragsberechtigt zu sein, muss mindestens eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten2.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Für Startups und neu gegründete Unternehmen gibt es gesonderte Regelungen.

Ebenso sind auch gemeinnützige Organisationen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe antragsberechtigt.

Wenn Sie Fragen haben, ob Ihr Unternehmen oder Sie als Selbständiger antragsberechtigt sind, können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hoesmann wenden.

Sprechen Sie uns an!

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Telefon: 030 / 61 08 04 191

Welche Angaben werden benötigt?

Bei der Antragstellung für die Corona Soforthilfe sind Angaben zum Antragsteller, sowie zum Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu machen. 

Für unserer Plausibilitätsprüfung benötigen wir insbesondere die folgende Unterlagen:

a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020,
b) Jahresabschluss 2019
c) Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
e) Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.

Für den Fall, dass sie von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Als Prüfende dritte prüfen wir ihre Daten, den erwarteten Umsatzrückgang und die laufenden Fixkosten. So wird eine schnelle Antragsbewilligung ermöglichten Missbrauchsfälle ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Förderung

Die Förderhöhe der Corona Soforthilfe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

Die Schlussabrechnung

Wichtig ist, dass nach Ablauf des Förderungszeitraums der Corona Soforthilfe Ende Dezember 2020 bis spätestens Ende Dezember 2021 eine Schlussabrechnung vorzulegen ist. Hier müssen die tatsächlichen Umsatzzahlen und endgültigen Fixkosten vorgelegt werden. Diese werden von uns als prüfenden Dritten erneut geprüft. Für den Fall, dass die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen, ist die Novemberhilfe anteilig zurück zu zahlen.

Wir betreuen Sie in dem ganzen Verfahren.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

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