Mindestinhalt einer Abmahnung

Abmahnungen werden oft als erster Schritt eines Rechtsstreits versendet, um die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens zu fordern. Gerade bei Rechtsverletzungen im Internet ist dies immer häufiger der Fall. Aber was tun, wenn Sie eine solche Abmahnung in Ihrem Briefkasten finden?

Wichtig ist, dass Sie die Abmahnung ernst nehmen und nicht ignorieren!

Ebenso ist es wichtig, dass Sie die Abmahnung sorgfältig lesen und durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Dabei kommt es nicht nur auf den angeblichen Verstoß an. Vielmehr können Abmahnungen auch an Formfehlern leiden und damit rechtlich wirkungslos sein.

Unvollständige Abmahnung – Formfehler

Manche Abmahnungsschreiben sind unvollständig und entfalten schon deshalb keine rechtliche Wirkung. Die Mindestanforderungen einer Abmahnung hat das Kammergericht Berlin erst kürzlich ein einem Urteil (5 W 31/17) vom 04.04.2017 näher definiert.

Mindestanforderungen einer Abmahnung

Zunächst muss in einer Abmahnung zumindest die Handlung, auf welche sie sich bezieht, sowie der darin gesehene Verstoß, klar und eindeutig angegeben sein. Der Empfänger der Abmahnung muss also deutlich erkennen können, um welches Verhalten seinerseits es geht und warum dieses Verhalten einen Verstoß darstellen könnte.

Zudem ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der Forderungen zu setzen. Ab wann eine Frist angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblicherweise sehen Gerichte eine Wochenfrist als angemessen an.

Außerdem müssen gerichtliche Schritte für den Fall, dass dieser Aufforderung bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen wird, angedroht werden.

Nicht notwendige Bestandteile

Einige Bestandteile sind zwar in den meisten Abmahnungen enthalten, sind jedoch für dessen Gültigkeit nicht zwingend notwendig.

So kann eine Forderung nach der Abgabe einer mit erhöhter Vertragsstrafe bewährten Unterlassungserklärung, auch in einem zweiten Schreiben nachgereicht werden, sollte es sich explizit auf das erste Abmahnungsschreiben beziehen.

Begründung nicht notwendig

Das Kammergericht in Berlin hat in einem Urteil (Az. 5 W 31/17 vom 04.04.2017) entschieden, dass für die Gültigkeit der Abmahnung rechtliche Ausführungen nicht notwendig sind. Das bedeutet, in der Abmahnung muss nicht angegeben werden, gegen welches Gesetz verstoßen wird. Ebenso führen Fehler bei der rechtlichen Begründung nicht zu einer Unwirksamkeit der Abmahnung.

Unterlassungserklärung

Entbehrlich sind laut dem Urteil des KG Berlin auch ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen, sprich es muss keine Unterlassungserklärung mitgesendet werden.

Fazit

Zusammenfassend hat eine Abmahnung zumindest eine genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung und des dadurch begangenen Verstoßes, sowie eine angemessene Frist und die Androhung rechtlicher Schritte bei Nichteinhaltung eben dieser Frist zu enthalten.

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