AGB-Vertragsstrafe muss angemessen sein

Eine pauschale AGB-Vertragsstrafe ist laut einer Entscheidung des BGH rechtlich zulässig, die AGB-Vertragsstrafe muss aber angemessen sein und sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten.

Das Verfahren AGB-Vertragsstrafe

Die Herausgeberin des „Schlemmerblocks“ ̶ eines Couponheftes für vergünstigten Verzehr in teilnehmenden Restaurants – darf den Gastwirten keine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 2.500€ androhen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stuft diesen Pauschalbetrag in einem aktuellen Urteil als unverhältnismäßig hoch ein und sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Gastronomen.

Der „Schlemmerblock“ bietet Gaststättenbetreibern durch die Veröffentlichung doppelseitiger Anzeigen im Couponheft eine öffentlichkeitswirksame Werbemöglichkeit. Im Gegenzug verpflichten sich die Gastronomen gegen Vorlage der darin enthaltenen Gutscheine Preisnachlässe, bis hin zu einem kostenlosen Hauptgericht zu gewähren. Bot nun ein Gastronom lediglich sieben statt der geforderten acht Hauptgerichte in seiner Speisekarte an, oder war etwa der Service unfreundlich, so ließ sich die Betreiberin des „Schlemmerblocks“ durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € gegen den Gastronom einräumen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gesteht dem Verlag des „Schlemmerblocks“ zwar grundsätzlich das Druckmittel der Vertragsstrafe zu, um die Gastronomen zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anzuhalten. Lediglich die Höhe der Vertragsstrafe sei laut den Bundesrichtern unangemessen. Die konkrete Summe könnte im Einzelfall eine Existenzgefährdung für die betroffenen Gastwirte darstellen. Darüber hinaus handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Gastwirts, wenn schon geringste Vertragspflichtverletzungen mit einer derart hohen Strafzahlung geahndet werden können. Infolgedessen müsse sich die Vertragsstrafe in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten.

BGH, Urteil vom 31.August 2017 – Aktenzeichen: VII ZR 308/16

Anmerkung RA Hoesmann

In vielem vorformulierten Verträgen finden sich feste Vertragsstrafen.

Durch das Urteil des BGH ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass diese zulässig sind. Wichtig ist aber, dass die Vertragsstrafe in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu dem Verstoß stehen muss.

Das bedeutet, es kommt konkret auf das vertraglich zu unterlassende Verhalten an. In Bezug auf die Maßstäbe des BGH werden viele AGB-Vertragsstrafen wohl zu hoch bemessen sein.

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