Nachbarschaft zu einem Sado-Maso Treff begründet keinen Wohnungsmangel

maskeDie Nachbarschaft zu Bordellen und Sex-Clubs ist für viele Mieter ein Grund, die Miete zu kürzen. Viele Clubs und Bordellbetriebe weichen daher in Gewehrgebiete aus, um die möglichen Probleme mit den Nachbarn zu umgehen.

Doch nicht jedes Bordell, Swinger-Club oder Sexclub stellt einen Wohnungsmangel dar, der zu einer Minderung der Miete berechtigt.

Urteil: Nachbarschaft begründet keinen Mangel

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass die Nachbarschaft zu einem Café, welches als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene dient, keinen Mangel darstellt, der zu einer Mietminderung berechtigt. Eine Mangel muss sich auf die Mietsache selbst auswirken, sprich die Nutzbarkeit der Wohnung selbst oder der dazugehörigen Gemeinschafts- oder Außenflächen muss eingeschränkt sein. Dies war in dem Hamburger Fall nicht gegeben. Hier kam es zwar regelmäßig auf der Straße zu Begegnungen mit provokativ-aufreizend und szenetypisch gekleideten Cafébesuchern, dies stellt aber keine Einschränkbarkeit der Nutzbarkeit einer Wohnung dar. (AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 23. März 2006, Az. 49 C 474/05)

Nicht jedes Vorgehen gegen Sexclub ist berechtigt

Einen Bordellbetrieb oder auch Sexclub in der Nachbarschaft zu haben, ist für Mitmenschen ein Grund, die Miete zu kürzen bzw. auch aktiv gegen den Club vorzugehen. Nicht immer zu recht, wie das Hamburger Urteil zeigt.

Sperrbezirksverordnung

Zum einen ist die in der jeweiligen Gemeinde geltende Sperrbezirksordnung zu beachten. In dieser Verordnung haben Gemeinden die Möglichkeit, Rahmenbedingungen für den Betrieb von Bordellen und Sexclubs gesetzlich zu regeln. Viele Gemeinden nutzen diese Möglichkeit, um die Sexarbeiterinnen nur in bestimmten Gebieten ihrem Gewerbe nachgehen zu lassen. Auch sind häufig bestimmte Abstandsflächen zu Schulen oder Kirchen vorgeschrieben.
Der Bordellbetrieb hat in der Regel eine Genehmigung durch die Gemeinde und daher auch die Sperrbezirksverordnung eingehalten. Liegt keine Genehmigung vor, könnte dies ein Grund sein, gegen den Betrieb vorzugehen.

Mietminderung

Für eine Mietminderung kommt es ganz entscheidend darauf, ob ein Mangel an der Mietsache selbst gegeben. Die Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels setzt nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst – also der Wohnung und der dazugehörigen Gemeinschaftsflächen wie z.B. Treppenhaus – beeinträchtigt ist. Wenn also der Zugang zu dem Etablissement nur durch das gemeinsame Treppenhaus möglich ist, könnte dies ein Grund für eine Minderung sein. Die Gerichte erkennen einen Minderungsrecht an, wenn es zu Begegnungen der Mieter mit Freiern im Treppenhaus kommt (LG Berlin, NZM 1999, 71), oder weil “Betriebsgeräusche” und andere Emissionen eines Swinger-Clubs in der im selben Haus belegenen Wohnung störend zu vernehmen sind (AG Charlottenburg und nachgehend LG Berlin, NZM 2000, 408/498).

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