Das Namensnennungsrecht des Fotografen ist ein für Fotografen wichtiges Recht. Leider wird dieses Namensrecht in der Praxis häufig missachtet und Fotos ohne Nennung des Namens des Fotografen publiziert.
Eine Nennung ohne Namen ist im Grunde nur dann zulässig, wenn der Fotograf im Vorfeld auf sein Namensnennungsrecht verzichtet hat.
Das Namensnennungsrecht von Fotografen ist auch dann zu beachten, wenn man unbeschränkte Nutzungsrechte an den Fotografien erworben hat.
Unbeschränkte Nutzungsrechte reichen nicht
Wird in ein Vertrag geregelt, dass der Lizenznehmer die unbeschränkten Nutzungsrechte bekommt, bedeutet dies nicht, dass die Fotos ohne Nennung des Fotografennamen benutzt werden dürfen.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Hotel in Friedrichshafen machen, dass für knapp 1000€ insgesamt19 Fotografien eines Fotografen gekauft hatten und diese auf der Internet Webseite 13 Fotos ohne Namensnennung publiziert hatten. Das Hotel ließ sich die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumen durch den Fotografen einräumen.
Der Fotograf sah in der Verwendung seiner Bilder ohne Namensnennung ein Verstoß gegen sein Urheberpersönlichkeitsrecht und hat das Hotel auf Schadensersatz verklagt. Zu Recht wie jetzt das Amtsgericht in München entschied.
Schadensersatz wegen fehlender Namensnennung
Das Amtsgericht München machte in seinem Urteil deutlich, dass der Fotograf mit der Rechteeinräumung nicht auf sein Namensnennungsrecht verzichtet hat und die Nutzung daher durch das Hotel rechtswidrig war.
Vielmehr hätte sich das Hotel im Vorfeld bei dem Fotografen erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen.
Bei der Lizenzberechnung stellte das Hotel auf den ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag ab und entschied, dass dem Fotografen ein Schadensersatz in Höhe von 655,96 € zusteht. (Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.15, Aktenzeichen 142 C 11428/15)
Einschätzung
Das Urteil unterstreicht mal wieder die strenge Linie bei der Namensnennung von Fotografen. Wichtig ist daher, dass man im Vorfeld klare vertragliche Regelungen hat, um gerade solche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bei unklaren Formulierungen, wie zum Beispiel der pauschale Hinweis auf unbeschränkte Nutzungsrechte, besteht immer ein Restrisiko.
Gerne stehen wir Ihnen zu Ihrer Verfügung, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.