One-Clickhoster Megaupload durch FBI geschlossen – was haben die Nutzer zu befürchten?

megaupload
Der One-Clickhoster “Megaupload” wurde durch die US-Justiz Behörde geschlossen. Wie Spiegel online berichtet, laufen umfangreiche Ermittlungen gegen die Inhaber. Im Rahmen der Schließung sind auch umfangreiche Daten sichergestellt worden.

Hinter dem Verbot steht die Unterhaltungsindustrie. Diese beklagt einen umfangreichen Schaden durch Filehostern. Bei Megaupload können Dateien jeder Art hochgeladen und anderen zur Verfügung gestellt werden. Dies ist für sich zunächst nicht illegal. Die Filehoster werden jedoch immer wieder genutzt, um bewusst aktuelle Kinofilme, Musikalben und andere urheberrechtlich geschützte Werke Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei ist die Rechtslage in Deutschland umstritten, inwieweit die Betreiber für die auf Ihren Servern gespeicherten Daten verantwortlich sind. In den USA geht man jetzt wohl von einer Verantwortlichkeit der Betreiber aus.

Was haben die Nutzer zu fürchten?

Viele Nutzer dieses Dienstes stellen sich jetzt die Frage, ob sie jetzt auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Die Ermittlungen konzentrierten sich bislang nur gegen die Betreiber selbst und nicht gegen die Nutzer.

Durch die umfangreiche Beschlagnahme von Daten können nun die Nutzerdaten herausgefunden werden. Viele Nutzer nutzen einen Premiumzugang zu dem System und bezahlen dafür Geld, welches in vielen Fällen per Kreditkarte überwiesen wird. Somit sollte es möglich sein, die Nutzer zu ermitteln.

Bei den Nutzern selbst muss man unterscheiden zwischen den Benutzern, die ganz bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben und die Nutzer, die es sich nur heruntergeladen haben.

“Uploader”
Die Nutzer, welche bewusst urheberrechtlich geschütztes Material auf die Server hochgeladen und Dritten zur Verfügung gestellt haben, verstoßen gegen das Urheberrecht. In dem Hochladen der Dateien liegt ein Verbreiten im Sinne des Urheberrechts. Da dieses ohne Zustimmung des Rechteinhabers verboten ist, kann diese gegen den entsprechenden Nutzer vorgehen und Schadensersatzansprüche gelten machen.

“Downloader”
Etwas anderes ist jedoch der Nutzer, der sich bewusst ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen hat. Dieser Nutzer hat es nicht weiter verbreitet, sondern sich nur eine einzige Kopie gezogen. Dieses ist nach dem Urheberrecht ebenfalls verboten.
Er hat das Werk aber nicht Dritten zur Verfügung gestellt. Juristisch entscheidend, und auch aufgrund des Schadensersatzes teuer, ist aber das Verbreiten eines Werkes.

Da bis heute noch kein Nutzer wegen eines Downloads belangt wurde, kann nicht gesagt werden, wie dies von den Richtern beurteilt werden wird.

Die Kopie selbst muss nach den Regeln des Urheberrechts vergütet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den üblichen Kosten für eine Lizenz, welche sich in einem solchen Fall an dem Verkaufspreis der im Handel erhältlichen DVD orientieren würde. Nur dann, wenn ein gewerbliches Ausmaß bei der Nutzung erreicht worden ist, wäre eine entsprechend höhere Zahlung möglich.

Ob es zu solchen Ermittlungen gegen die einzelnen Nutzer, insbesondere gegen Downloader kommen wird, lässt sich zurzeit noch gar nicht sagen. Es wird interessant zu beobachten, ob und wie die Unterhaltungsindustrie gegen die einzelnen Nutzer vorgehen wird.

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