Onlinehändler, die über das Internet Elektro- und Elektronikprodukte an Verbraucher verkaufen, sind nach dem ElektroG dazu verpflichtet, von Verbrauchern gebrauchte Leuchten und Leuchtmittel zurückzunehmen. Ein Ausschluss der Rücknahme für Beleuchtungskörper ist nicht zulässig.
Einschränkung der Rückgabe
Ein Onlinehändler hatte die Rücknahme von alten Elektro und Elektronikprodukten über einen Dritten organisiert. Dieses Unternehmen nahm im Auftrag des Onlinehändlers die Elektro und Elektronikprodukte zurück. Die postalische Rückgabe wurde jedoch in Bezug auf Leuchtmittel eingeschränkt, da diese beim Transport leicht zu Bruch gehen können und Schadstoffe damit freigesetzt werden können. Ein Verbraucherschutzverband sah in dieser Einschränkung ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Verstoß jetzt bejaht. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2020, I-15 U 78/19)
Elektrogesetz – ElektroG
Nach § 17 ElektroG müssen Händler alte LED Lampen und Energiesparlampen zurücknehmen. Nach dem Elektrogesetz müssen die Unternehmen die Entsorgung selbstständig gewährleisten und dürfen nicht ausschließlich auf die Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen.
Kunden müssen die Möglichkeit haben, die gebrauchte Ware auch beim Händler selbst zurückgeben zu können. Selbst wenn geeignete Unternehmen beauftragt werden, die Rücknahme zu organisieren, muss gleichwohl auch selbst im Unternehmen die Möglichkeit bestehen, Ware zurückzunehmen.
Marktverhaltensregeln
Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht des ElektroG ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß, da die Vorschrift auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Sinne des § 3a UWG zu regeln.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regelung des § 17 ElektroG nicht allein dem Verbraucher- und Umweltschutz dient, sondern auch gesetzeskonform agierende Wettbewerber davor schützt, dass gesetzeswidrig handelnde Unternehmen auf Kosten ihrer Wettbewerber Entsorgungskosten einsparen.
Rechtsanwalt Hoesmann
Die Rücknahme von alten Elektrogeräten bereitet Händlern immer wieder Schwierigkeiten. Es gibt Möglichkeiten, externe Unternehmen mit der Rücknahme zu beauftragen, um damit seinen Rücknahmepflichten nachzukommen. Gleichwohl sollte darauf geachtet werden, dass auch eine selbstständige, eigene Rücknahmemöglichkeit geschaffen wird. Die Rücknahme einzig über einen Dritten zu organisieren ist, so zumindest der Ansicht der Düsseldorfer Richter, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.