Die Corona Krise berechtigt Gewerbetreibende zur Mietkürzung. Dies hat das Landgericht München jetzt in dem Fall eines Möbelhauses entschieden. LG München I, Endurteil v. 22.09.2020 – 3 O 4495/20
Aufgrund der Corona Pandemie musste das Möbelhaus die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche und den Kundenstrom begrenzen, teilweise sogar ganz schließen. Das Möbelhaus sah da drin einen Mietmangel und nahm eine Mietkürzung um 100 % vor. Der Vermieter sei dies natürlich anders und verlangte die volle Miete. Das Landgericht München bejahte den Mietmangel, sah aber nur eine Mietkürzung von 15-80 % als angemessen an.
Corona als Mietmangel
Die Münchner Robenträger haben entschieden, dass behördliche Verbote, die die Nutzung der Mieträume für den vertragsgemäßen Gebrauch unmöglich machen, eine Mietmangel begründen können. Ebenso stellen öffentlich-rechtliche Beschränkungen einen Mangel an der Mietsache dar, wenn sie sich auf Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Sache beziehen.
Wenn in dem Gewerbemietvertrag ein Mietzweck, wie hier zum Beispiel als Möbelgeschäft vereinbart gewesen ist, wird der tatsächlich durch die Corona Krise erheblich beeinträchtigt. Diese Beschränkung liegt auch nicht allein im Risikobereich des Mieters. Insbesondere handelt sich auch nicht um eine Fall der behördlichen Genehmigung, welche üblicherweise in die Sphäre des Mieters fallen.
Störung der Geschäftsgrundlage
Offensichtlich liegt in der Corona Pandemie und den Infektionsschutzmaßnahmen ein Umstand vor, welcher so von den Parteien beim Abschluss des Vertrages nicht bedacht worden ist. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie wahrscheinlich den Vertrag kaum so geschlossen. Daher ist, so die Richter von der Isar, hier die Anpassung in Form einer Mietkürzung sachgerecht.
Mietkürzung
Das Münchner Landgericht hat eine Mietkürzung um 100 % eine Absage erteilt. Jedoch für den Zeitraum, in dem eine vollständige Schließung gegeben ist, ist eine Mietkürzung von 80 % angemessen. Für den Zeitraum, in denen das Geschäft wieder unter bestimmten Auflagen geöffnet werden durfte, sind ist Mietkürzung entsprechend prozentual zu gewichten und eine abgestufte Mietkürzung vorzunehmen. Daher erkennt das Gericht hier eine Reduzierung von 15-50 % auch für den Fall der Öffnung an.
Rechtsanwalt Hoesmann
Das Landgericht München ist eines der ersten Gerichte, die zugunsten der Gewerbetreibende eine aktive Mietkürzung durch die Corona Krise bejahen. Das hier gefundenen Ergebnisse der Mietkürzung ist sachgerecht, da hier sowohl die Interessen der Vermieter, als auch die Interessen der Mieter berücksichtigt werden müssen. Eine angepasste Mietkürzung ist vielen Fällen angemessen.