Indizien für den Missbrauch einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Der Missbrauch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht liegt vor, in der Abmahnung sachfremde Motive zugrunde liegen. Wann ein solcher Missbrauch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Oberlandesgericht Köln entschied jetzt, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn marginale Verstöße mit einem hohen Streitwert abgemahnt werden und zudem Zweifel an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis bestehen.

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 – 6 U 238/19

Klage gegen Abmahnungen

In dem vor dem Kölner Gericht entschiedenen Verfahren hatte der abgemahnte Händler gegen den Abmahner geklagt und die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingeklagt. Diese seien ihm entstanden, weil er sich hier gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung anwaltlich hat verteidigen müssen.

In dem Verfahren selber ging es um eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht, da eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorgelegen hat. Beide Händler betreiben einen Onlineshop, der eine richtet sich jedoch an den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel an Menschen, der andere an den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel für Reptilien.

Missbrauch der Abmahnung

Das Oberlandesgericht Köln hat den Rechtsmissbrauch bejaht. Zur Beurteilung des Rechtsmissbrauchs ist der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Dabei spielen insbesondere die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, welche sich regelmäßig aus den äußeren Umstände schließen lassen, eine wichtige Rolle. Dabei wird immer auf die Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmens hypothetisch abgestellt.

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Indizien für Rechtsmissbrauch

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln sprechen folgende Indizien für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Wettbewerbsrecht:

– Geringer Wettbewerbsverstoß. Zwar ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß, jedoch werden dabei die wirtschaftlichen Interessen des Mitbewerbers nur geringfügig beeinträchtigt.

–Ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erscheint nach Ansicht der Kölner Robenträger überhöht.

– Kein Wettbewerbsverhältnis – für die obersten Richter vom Rhein war insbesondere entscheidend, um den Rechtsmissbrauch eine Abmahnung in Wettbewerbsrecht anzunehmen, dass es hier an einem konkreten Mitbewerberverhältnis fehlt. So sprechen beide Onlinehändler mit ihren Produkten eine völlig unterschiedliche Zielgruppe an.

Die Kölner Richter haben daher im Ergebnis sachfremde Motive für die Abmahnung angenommen und haben den Rechtsmissbrauch der Abmahnung Wettbewerbsrecht bejaht. Der abgemahnte Händler hat daher im Ergebnis tatsächlich ein Teil seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet bekommen.

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Frage des Rechtsmissbrauchs einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht wird regelmäßig diskutiert. Gerade die Betroffenen sind sehr schnell mit dem Argument, dass die Abmahnung ja rechtsmissbräuchlich sei. Ob ein solcher Rechtsmissbrauch aber tatsächlich gegeben ist, richtet sich bei der Abmahnung im Wettbewerbsrecht immer nach den Umständen des Einzelfalls. Nicht jede Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich – Vielmehr bedarf es immer eine individuellen Prüfung. Insbesondere ist eine Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich, nur weil ein Händler mehrere Abmahnungen ausspricht und darüber berichtet wird. Es kommt vielmehr immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Egal ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, eine Abmahnung ist auf jeden Fall ernst zu nehmen. Reagiert man nicht auf einer Abmahnung, können hohe Folgeansprüche drohen.

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