OVG Saarland Kosmetikstudios und Massagepraxen dürfen wieder öffnen

Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat entschieden, dass Kosmetikstudios und Massagepraxen trotz der Corona Pandemie wieder öffnen dürfen. Bedingt durch die Corona Pandemie wurden bundesweit Kosmetikstudios, Tattoo Studios, Massagepraxen und auch Prostitutionsbetriebe geschlossen. Gegen diese Schließung sind bundesweit verschiedene Betreiber gerichtlich vorgegangen. Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat den Betreibern von Massagepraxen und Kosmetikstudios erlaubt, wieder zu öffnen. (OVG Saarland Az. 2 B 337/20 und 2 B 340/20).

Verstoß gegen Berufsfreiheit Massagepraxis

Die Betreiber der Kosmetikstudios und Massagepraxen haben sich dagegen gewehrt, weil aus ihrer Sicht die pauschale Schließung ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit sei, so wie sie in Art. 12 GG geregelt ist. Durch umfangreiche Hygienemaßnahmen sei gewährleistet, dass eine Weiterverbreitung der Pandemie in den Kosmetikstudios und Massagepraxen verhindert wird. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe von den Betriebsuntersagungen ausgenommen seien.

Entscheidung Oberverwaltungsgericht Saarland

Die Saarländer Richter haben entschieden, dass das umfassende Betriebsverbot eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Insbesondere da andere körpernahe Dienstleistungen erlaubt sind, es sei hier nicht nachvollziehbar, warum hier eine Ungleichbehandlung vorliegt. Dieses ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Es liegen umfangreiche Hygienepläne vor und zudem ist der Kundendurchlauf bei einem Friseur wesentlich höher als bei einem Kosmetikstudio oder eine Massagepraxis. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Verordnungsgeber diesen den Betrieb erlaubt hat, wohingegen die klagenden Studios mit einem Berufsverbot unterlegt werden.

Ferner führen die Robenträger zur Begründung aus, dass nach Angaben des Robert Koch Instituts Kosmetikstudios und Massagepraxen nicht zum Infektionsgeschehen beitragen. Es liegen keine Zahlen vor, dass es hier zu erhöhten Infektionen gekommen sei.

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Bekämpfung der Corona Pandemie ist Ländersache. Daher gibt es in jedem Bundesland zwar vergleichbare, doch im Detail unterschiedliche Regelungen. Ebenso ist die Rechtsansicht der jeweiligen Verwaltungsgerichte zum Teil sehr unterschiedlich. Die erfolgreichen Klagen im Saarland zeigen, dass es rechtlich sinnvoll ist, sich gegen die pauschale Schließung seines Betriebes zu wehren. Entscheidend ist immer die Art des Betriebes, die möglichen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen und natürlich auch, dass vernünftige Hygienepläne vorlegen.

Die Schließung des Betriebes aufgrund der Corona Pandemie stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur unter ganz engen Grenzen überhaupt zulässig. Insbesondere muss daher auch im Einzelfall berücksichtigt werden, ob der Betreiber alles in seiner Macht stehende tun, um einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken. Auch ist fraglich, ob die Gesetze überhaupt in einem ordnungsgemäßen, rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen sind. Auch dieses wird von vielen Gerichten kritisch gesehen.

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