Die Angemessenheit der Vergütung eines Fotografen ist im Urheberrecht umstritten. Fehlt es an einer klaren vertraglichen Regelung, ist es zumindest bei Agenturfotografen zulässig, auf Gemeinsamen Vergütungsregelungen oder Tarifverträge zurückzugreifen.
BGH, Urt. v. 23.7.2020 – I ZR 114/19 (OLG Hamm)
BGH zur Angemessenheit der Vergütung
Der BGH hat sich in seinem Urteil damit auseinandergesetzt, welche Vergütung für einen freiberuflichen Fotografen angemessen ist, der in erster Linie für eine Agentur als Fotograf gewesen ist. Zwischen der Agentur und dem Fotografen gab es nach der Beendigung der Zusammenarbeit Streit darüber, was als Vergütung angemessen gesehen sei. Der Bundesgerichtshof entschied, dass zur Beurteilung der Angemessenheit auf gemeinsame Vergütungsregelungen oder Tarifverträge zurückgegriffen werden kann, selbst wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht galten.
Prüfung Angemessenheit der Vergütung
Die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 UrhG folgt einer bestimmten gesetzlichen Reihenfolge. Vorrangig ist zu fragen, ob die Vergütung für die Nutzung der Werke des Urhebers tarifvertraglich bestimmt ist. Fehlt es an einer tarifvertraglichen Regelung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel iSv § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit gem. § 32 II 1 UrhG eingreift. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob die in der gemeinsamen Vergütungsregelung aufgestellten Voraussetzungen persönlich, sachlich räumlich oder zeitlich anwendbar sind.
Fehlt es auch an einer gemeinsamen Vergütungsregelung, dann ist die Angemessenheit der Vergütung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Unangemessene Vergütung
Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Vergütung auf Fotojournalisten
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass gemeinsame Vergütungsregelungen und Tarifverträge selbst dann als Indiz herangezogen werden können, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft getreten sind. Zur Begründung führen die obersten Bundesrichter aus, dass hier aufgrund der vergleichbaren Interessenlage diese Vergütungsregelungen als Indiz herangezogen werden können.
Rechtsanwalt Hoesmann
Die Bestimmung der angemessenen Vergütung im Urheberrecht bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Zumindest im Bereich der Fotografie gibt es mit gemeinsamen Vergütungsregelungen, Tarifverträgen und auch die Liste der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) einige Anhaltspunkte, was als Vergütung angemessen ist. Jedoch ist hier immer die Frage des Einzelfall entscheidend. Kann ein Fotograf nachweisen, dass er üblicherweise seine Werke zu anderen Preis lizenziert, dann kann auch dieser einschlägig sein.