Die Angemessenheit der Vergütung im Urheberrecht

Die Angemessenheit der Vergütung eines Fotografen ist im Urheberrecht umstritten. Fehlt es an einer klaren vertraglichen Regelung, ist es zumindest bei Agenturfotografen zulässig, auf Gemeinsamen Vergütungsregelungen oder Tarifverträge zurückzugreifen.

BGH, Urt. v. 23.7.2020 – I ZR 114/19 (OLG Hamm) 

BGH zur Angemessenheit der Vergütung

Der BGH hat sich in seinem Urteil damit auseinandergesetzt, welche Vergütung für einen freiberuflichen Fotografen angemessen ist, der in erster Linie für eine Agentur als Fotograf gewesen ist. Zwischen der Agentur und dem Fotografen gab es nach der Beendigung der Zusammenarbeit Streit darüber, was als Vergütung angemessen gesehen sei. Der Bundesgerichtshof entschied, dass zur Beurteilung der Angemessenheit auf gemeinsame Vergütungsregelungen oder Tarifverträge zurückgegriffen werden kann, selbst wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht galten.

Prüfung Angemessenheit der Vergütung

Die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 UrhG folgt einer bestimmten gesetzlichen Reihenfolge. Vorrangig ist zu fragen, ob die Vergütung für die Nutzung der Werke des Urhebers tarifvertraglich bestimmt ist. Fehlt es an einer tarifvertraglichen Regelung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel iSv § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit gem. § 32 II 1 UrhG eingreift. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob die in der gemeinsamen Vergütungsregelung aufgestellten Voraussetzungen persönlich, sachlich räumlich oder zeitlich anwendbar sind.

Fehlt es auch an einer gemeinsamen Vergütungsregelung, dann ist die Angemessenheit der Vergütung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Unangemessene Vergütung

Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Vergütung auf Fotojournalisten

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass gemeinsame Vergütungsregelungen und Tarifverträge selbst dann als Indiz herangezogen werden können, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft getreten sind. Zur Begründung führen die obersten Bundesrichter aus, dass hier aufgrund der vergleichbaren Interessenlage diese Vergütungsregelungen als Indiz herangezogen werden können.

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Bestimmung der angemessenen Vergütung im Urheberrecht bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Zumindest im Bereich der Fotografie gibt es mit gemeinsamen Vergütungsregelungen, Tarifverträgen und auch die Liste der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) einige Anhaltspunkte, was als Vergütung angemessen ist. Jedoch ist hier immer die Frage des Einzelfall entscheidend. Kann ein Fotograf nachweisen, dass er üblicherweise seine Werke zu anderen Preis lizenziert, dann kann auch dieser einschlägig sein.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Waren unsere Informationen hilfreich? Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Es liegen noch keine Bewertungen vor)


    Loading...