Kerngleicher Verstoß im Urheberrecht

Wird gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen stellt sich auch immer die Frage, ob es sich um einen kerngleichen Verstoß handelt. Hintergrund dessen ist, dass nicht nur ausdrückliche Verstöße gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bedeuten, sondern auch kerngleiche Verstößen mit umfasst sind.

Unterlassungserklärung

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein kerngleicher Verstoß vorliegt, ist die abgegebene Unterlassungserklärung. Im Rahmen dieser Unterlassungserklärung sollte der Verstoß so genau wie möglich bezeichnet worden sein und optimalerweise auch ein entsprechendes Beispiel mit aufgenommen werden.

Hier spielt insbesondere die Formulierung „insbesondere“ eine wichtige Rolle. Mit dieser Formulierung nehmen der Unterlassungsschuldner und der Unterlassungsgläubiger auf einen konkreten Verstoß Bezug. Diese Bezugnahme dient insbesondere der Konkretisierung im Gesamtkontext. Keinesfalls bedeutet aber diese Konkretisierung, dass nur dieser konkrete Verstoß von der Unterlassungserklärung umfasst ist. Im Gegenteil, die reine Beschränkung auf einen konkreten Verstoß begründet einen ernsthaften Zweifel, ob sich der Unterlassungsschuldner überhaupt an die Unterlassungserklärung halten will.

Kerngleicher Verstoß

Vom Unterlassungsverbot sind auch kerngleiche Verstöße umfasst. Ein solcher kein gleicher Verstoß liegt vor, wenn eine im Kern zu mindestens gleichartige Verletzungshandlung gegeben ist. Auch abgewandelte bzw. veränderte Publikationen führen regelmäßig zu einem Kern gleichen Verstoß, wenn diese vergleichbar mit dem konkreten Verstoß der Unterlassungserklärung sind. BGH GRUR 1998, 1039, 1050 – Fotovergrößerungen

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Frage, ob ein keingleicher Verstoß vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Bereich der Fotografie ist es zum Beispiel anerkannt, dass nicht nur das konkret abgemahnte Foto, sondern auch weitere, vergleichbare Fotos aus derselben Fotoserie mit von der Unterlassungserklärung umfasst sind. Auch im Rahmen von Texten ist regelmäßig nicht nur die konkrete Äußerung, sondern darüber hinaus auch abgewandelte Äußerungen von der Unterlassungserklärung umfasst. Eine Unterlassungserklärung bezieht sich daher nicht nur auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf vergleichbare Inhalte.

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