Nach den Ausführungen des OLG Köln muss bei einem nur isoliert angezeigten Bild ohne Einbindung in eine Webseite nicht der Name des Fotografen genannt werden.
Das Namensnennungsrecht des Fotografen ist immer wieder mal Teil juristischer Auseinandersetzung. In einem vielfach diskutierten Urteil hatte das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13) entschieden, dass auch bei einer Einzelansicht des Bildes und ohne das es in einen Webseite eingebunden ist, der Name des Fotografen zu stehen hat.
Dieses Urteil hat unter Fotografen und auch Juristen zu einer Diskussion geführt.
Wie Rechtsanwalt Plutte jetzt berichtet, hat das OLG Köln (Az. Az 6 U 25/14) dafür gesorgt, dass das Urteil aufgehoben wird.
Das Oberlandesgericht hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich positioniert und hier insbesondere die Eilbedürftigkeit des Verfahrens verneint. Nach Ansicht der Kölner Robenträger läge keine Eilbedürftigkeit vor, da auf Seiten des Antragsteller ein grob fahrlässiges sich verschließen vor den Sachzusammenhängen bestehe.
Bei der isolierten Aufrufung eines Bildes im Browser handelt es sich um eine systemimmanente technische Begleiterscheinung des Internets, welcher jedem Nutzer bekannt ist. Dies ist keine urheberrechtlich relevanter Zweitnutzung, sondern lediglich eine technische Begleiterscheinung.
Auch wies das Gericht darauf hin, dass die Nutzungsbedingungen von Pixelio bezüglich der Namensnennung in der damals verwendeten Form nicht klar und eindeutig gewesen sind.
Der gegnerische Anwalt nahm nach diesen Ausführungen des Gerichts seinen Verfügungsantrag zurück.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das Namensnennungsrecht des Fotografen ist richtig und doch wichtig. Wenn jedoch wie in diesem Fall bewusst technische Begleiterscheinung genutzt werden, um einen urheberrechtlichen Verstoß zu konstruieren, kann dies nicht als Verstoß gegen das Urheberrecht gewertet werden. Daher sind die Ausführungen des OLG Köln richtig.
Herzlichen Dank einen Kollegen Plutte für die ausführliche Berichterstattung über den Prozess und die erfolgreiche Durchfechtung des Rechtsstreits.
http://www.ra-plutte.de/2014/08/olg-koeln-pixelio-urteil-hat-keinen-bestand/