Prostitution und die neuen Corona Beschränkungen

Dank Covid geht seit dem 2. November das Rotlicht wieder aus und Prostitution ist verboten. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Infektionsschutzgesetz und den Verordnungen der einzelnen Bundesländer.

Vom 2. November bis zum Ende des Monats sind weitestgehend alle Freizeitaktivitäten beschränkt, Kunst und Kultur quasi komplett zum Erliegen gebracht und auch die persönliche Freiheit des Einzelnen durch Kontaktbeschränkungen sehr eingeschränkt. Besonders hart trifft es Bordelle, Prostituierte und die gesamte Rotlichtbranche. Die Prostitution ist dank Corona mit einem bundesweiten Totalverbot belegt.

Unklarer Erfolg der Maßnahme gegen Corona

Im Rahmen der Corona Maßnahmen wird mit umfangreichen Verboten und Beschränkungen versucht, eine Verbreitung des Covid Virus zu stoppen. Interessant ist an dieser Stelle, dass nach Aussage des Robert Koch Instituts 75 % der Infektionsherde nicht nachvollziehbar sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, die Behörden wissen auch nicht, ob die getroffenen Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, um eine Verbreitung der Corona Pandemie Einhalt zu gebieten.

Entscheidung ohne Parlament

Zudem stellt sich die Frage, ob dem Parlamentsvorbehalt gerade bei den eingeschränkten Maßnahmen ausreichend Rechnung getragen worden ist. Es sind schwerwiegende Eingriffe, welche aus meiner Sicht unbedingt einer parlamentarischen Entscheidung bedürfen. Dies wird auch so vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gesehen, der auch bereits Zweifel geäußert hat, ob der Staat solch weiterreichende Regelungen ohne Einschaltung des Parlaments erlassen durfte.

Verbreitung Corona bei Prostitution fraglich

Insbesondere im Bereich der Prostitutionsbetriebe stellt sich die Frage, ob das pauschale Verbot von Prostitutionsbetrieben überhaupt angemessen und geeignet ist, die Beschränkung zu rechtfertigen.

Prostitutionsbetriebe sind im Sinne des Gesetzes Gewerbebetriebe und als solche unterfallen sie dem grundgesetzlichen Schutz auf Berufsfreiheit und Gewerbefreiheit. Dieser grundgesetzlich garantierte Schutz wird jetzt durch das Verbot komplett ausgehöhlt; die Maßnahmen sind ein Berufsverbot. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass diese drastischen Maßnahmen auch geeignet sein müssen, das Verbot zu rechtfertigen.

Bei Diskotheken, Konzerten und Großveranstaltungen gibt es Erkenntnisse, dass diese tatsächlich Infektionsherde sind. Insoweit ist hier eine Beschränkung zumindest geeignet. Bei Prostitutionsbetrieben fehlt aber diese Erkenntnis. Im Gegenteil, es ist kein einziger Fall bekannt, indem, trotz eines sehr großen Datensatzes, nachvollzogen werden konnte, dass sich jemand überhaupt bei der bei dem Besuch eines Prostitutionsbetriebes an Corona angesteckt hat. Dieser Grundsatz ist mit zu berücksichtigen.

Pauschales Prostititutionsverbot nicht verhältnismäßig

Ein pauschales Verbot ist daher aus meiner Sicht nicht verhältnismäßig und trägt den Besonderheiten der Prostitutionsbetriebe nicht ausreichend Rechnung. Hintergrund, dessen ist, dass es Prostitution in verschiedensten Formen gibt und gerade Prostitutionsbetriebe sehr stark auf Hygiene und die Einhaltung von Gesundheitsstandard achten. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Konzepten, in welchem Prostitutionsbetriebe bereits heute den Besonderheiten der Corona Pandemie und Covid bereits Rechnung tragen.

Gerichte sehen Beschränkungen kritisch

Im Zusammenhang mit den bereits ergangenen Beschränkungen von Prostitutionsbetrieben ergingen einige Gerichtsurteile, welche die pauschale Beschränkung Prostitution betrieben kritisch sehen.

Daher ist es jetzt hier richtig und wichtig, auch diese Maßnahmen auf den gerichtlichen Prüfstand zu legen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob Gerichte die Maßnahmen ebenfalls angemessen und geeignet halten, in Schutz vor der Pantomimen zu gewährleisten.

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