Der Corona Lockdown ist nicht verhältnismäßig

Viele Unternehmen leiden unter dem neuen Lockdwon der Corona Beschränkungen. Unabhängig von ausgefeilten und genehmigten Hygienekonzepten, umgesetzten Maßnahmen und zum Teil teuren Investitionen in die Infrastruktur hat der neue pauschale Lockdown der Corona Beschränkungen ihr Geschäft zum Erliegen gebracht. Dieser zweite Lockdown für viele der Unternehmen den finanziellen Todesstoß bedeuten.

Dies ist für viele Unternehmen umso gravierender, als dass das pauschale gesetzliche Berufsverbot wahrscheinlich gar nicht juristisch haltbar ist, da die Maßnahme nicht angemessen ist.

Hintergrund dessen ist, dass eine beschränkende Maßnahme, welche dermaßen in die Freiheitsgrundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit, eingreift, auch einer juristischen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss. Ob die Maßnahme des 2. Lockdowns tatsächlich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält, darf zu Recht bezweifelt werden.

Verhältnismäßigkeitsprüfung Corona Lockdown

Es gibt einen festen Prüfkatalog, anhand derer Juristen und Richter prüfen, ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist. Dazu muss die Maßnahme einem legitimen Zweck dienen und geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen. Zudem muss die Maßnahme auch erforderlich und angemessen sein. Ob zweite Corona Lockdown tatsächlich erforderlich und angemessen ist, ist in dieser Pauschalität tatsächlich zu bezweifeln. Es gibt sicherlich Branchen und Berufsgruppen, bei denen eine generelle Schließung erforderlich und angemessen ist, bei vielen wird dies allerdings nicht der Fall sein.

Fragen zum Corona Lockdown?

Sprechen Sie uns an!

[maxbutton id=”1″ url=”https://hoesmann.eu/kontakt/” ]

Telefon: 030 / 61 08 04 191


1. Legitimer Zweck

Definition: Die Regelung muss einem Gemeinwohl dienen, das von der Verfassung nicht generell unzulässig ist.

Die Corona Pandemie stellt eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung dar. Insoweit folgen die Beschränkungen auch einem legitimen Zweck, nämlich der sogenannten Volksgesundheit. Insbesondere soll eine Verflachung der Infektionskurve, sprich eine Reduzierung der Infektionszahlen erreicht werden. Die Maßnahme des Lockdowns ist für sich genommen auch per se nicht unzulässig, da Einschränkungen im Sinne des Gemeinwohles zulässig sind. Daher dient die Maßnahme einem legitimen Zweck.

2. Geeignetheit

Definition: Die Regelung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf also nicht von vornherein untauglich sein.

Laut Angaben des Robert-Koch-Institut können 75 % der Infektionsherde trotz umfassender Überwachung der Bevölkerung nicht nachvollzogen werden. Insoweit ist die Maßnahme zu mindestens nicht von vornherein untauglich, das angestrebte Ziel, eine Verflachung der Infektionskurve zu erreichen.

3. Erforderlichkeit.

Definition: Es darf kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel gegeben haben.

Ob es tatsächlich kein gleichermaßen milderes, gleichwohl wirksames Mittel gibt, um die Pandemie und die mögliche Verbreitung einzuschränken, darf bezweifelt werden. Es werden ganz Berufszweige und Berufsgruppen unter den Generalverdacht gestellt, die Pandemie weiter zu verbreiten. Es wird völlig außer acht gelassen, dass zum Teil umfassende Hygienemaßnahmen und Hygieneschutzkonzepte existieren. Daher besteht durchaus Zweifel, ob diese Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind. Vielmehr wäre auch denkbar, zumindest eine teilweise Öffnung unter strengen hygienischen Maßgaben zu erlauben. Auch sind hier sicherlich die Branchen und auch die branchenüblichen Dienstleistungen Im Hinblick auf ein mögliches Infektionsrisiko unterschiedlich zu bewerten. Hier wird es auf den Einzelfall ankommen, ob für die konkrete Branche die Beschränkung tatsächlich erforderlich ist.

4. Angemessenheit

Definition Das Mittel darf nicht völlig außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Es muss eine Güterabwägung vorgenommen werden, in die die Wertigkeit des betroffenen Grundrechts und die Intensität des Eingriffs einerseits und die Bedeutung des verteidigten Gemeinschaftsguts, dem dieser Eingriff dient, andererseits eingestellt wird.

Spätestens dieser Stelle der juristischen sollten die Verwaltungsgerichte die Maßnahme verwerfen. Denn im Rahmen eine Güterabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass die Maßnahme zu mindestens in ihrer pauschalen Beschränkung sicherlich nicht angemessen ist. Immerhin steht hier nicht irgendein Grundrecht zur Disposition, sondern das Grundrecht der Berufsfreiheit, wie es in Art. 12 geregelt ist. Der Staat darf nur unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt einen Beruf bzw. dessen Ausübung verbieten. Das er nunmehr pauschal ganze Berufszweige und Branchen unter einen Generalverdacht stellt, ist sicherlich nicht angemessen. Auch hier wird es sicherlich auf die verschiedenen Branchen ankommen. Bei nachgewiesenen Infektionsherden ist sicherlich eine Angemessenheit noch gegeben, bei vielen anderen Berufen und Branchen, wo keine Infektionsherde nachweisbar sind, ist die Maßnahme wohl nicht angemessen.

Fazit

Der erneute Corona Lockdown stellt einen erheblichen Eingriff dar, welcher in dieser Pauschalität sicherlich nicht erforderlich und auch angemessen ist. Mit großem Interesse verfolgen wir die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, welche hier sicherlich in den nächsten Tagen ergehen werden. Wir können jedem Gewerbetreibenden nur raten, zu prüfen, ob er die Schließung seines Unternehmens Kommentarlos hinnimmt oder ob er aktiv dagegen Vorgehen möchte

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Waren unsere Informationen hilfreich? Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Es liegen noch keine Bewertungen vor)


    Loading...