Publikation über Lottogewinner nur mit Zustimmung

Ein Lottogewinn führt zu Freude, weniger zur Freude führt, wenn plötzlich über diesen Lottogewinn öffentlich berichtet wird, insbesondere weil die Lotto Gesellschaft den Namen des Gewinners publiziert hat.

Wie das Landgericht Köln entschied, stellt die ungenehmigte Publikation des Nachnamens eines Lottogewinners einen Verstoß gegen dessen Persönlichkeitsrecht dar. (Landgericht Köln, 28 O 482/19)

Verstoß Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht

Der Lottogewinner hatte sich dagegen gewehrt, im Rahmen einer Zeitungpublikation namentlich in Bezug auf den Lottogewinn genannt zu werden.

Die Richter vom Rhein folgten hier der Rechtsansicht des Lottogewinners und gaben ihm im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Recht. Die Publikation erfolgte ohne Einwilligung des Lottogewinners, sodass ein gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegeben ist.

Keine Zustimmung Lottogwinner

Der Lottogewinner hatte seine Zustimmung zu Publikation seiner persönlichen Daten in Bezug auf den Lottogewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt, dass sein Nachname nicht genannt werden darf. Die Publikation verletzt in daher in sein Persönlichkeitsrechten. Zudem stellt dies auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar.

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Publikation von Namen ist immer nur unter engen Grenzen zulässig. Gerade Privatpersonen haben regelmäßig umfangreiche Unterlassungsansprüche gegen Medien, wenn sie namentlich genannt werden. Auch ein Lottogewinn rechtfertigt es nicht, den Namen in der Zeitung zu nennen.

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