Schadensersatz wegen Meinungsäußerung

Im Internet kann jeder eigene Meinung kundtun. Egal ob auf Youtube, Facebook, Instagram oder auf seinem eigenen Blog: man teilt seine Ansichten und Gefühle. Oft auch ohne dabei an mögliche rechtliche Konsequenzen zu denken. Nicht jede Äußerung ist zulässug. Genau das kostet den Beklagten eines Blogs nun 10.000 EUR – denn nicht jede Aussage ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt!

Worum ging es in dem Urteil?

In dem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall (Az.: 2-03 O 194/19) ging es darum, dass der Beklagte auf seinem Blog einen Beitrag mit der Überschrift „K findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“ und daneben ein Bild von Frau Künast teilte.
Problematisch hierbei ist, dass dadurch der Eindruck erweckt wird, Frau Künast hätte diese Aussage mit genau diesem Inhalt getätigt – was gerade nicht der Fall war. Frau Künast fühlte sich dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und ging gegen den Betreiber des Blogs vor.
Mit Erfolg: Für die von ihm getätigte Aussage muss der Beklagte nun 10000 EUR Geldentschädigung an Frau Künast zahlen.

Was ist mit der Meinungsfreiheit?

Nun stellt sich die Frage, inwiefern Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Meinungsfreiheit ist ein in Art. 5 Abs. 1 GG manifestiertes Grundrecht und gewährt jedem Menschen das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Aber wann sind solche Aussagen nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt?

Die Meinungsfreiheit ist als Grundrecht privilegiert geschützt und auch vor den Gerichten wird ihr dementsprechend ein hoher Wert zugesprochen. Ganz klar davon abzugrenzen sind unwahre Tatsachenbehauptungen, Lügen und hate speech. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, welchen Schaden unwahre Äußerungen auf Seiten des Betroffenen auslösen können und wie sie unter hate speech und unwahren Beleidigungen leiden.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit dürfen deshalb nicht so weit ausgereizt werden, dass man als Politiker und Person des öffentlichen Lebens im Internet ohne jegliche rechtliche Grenzen diffamiert und verleumdet werden kann. Deshalb gilt: Meinung darf viel, aber nicht alles!

Fest steht: Einzelne Sätze oder Teile davon dürfen nicht so aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen Kontext gesetzt werden, sodass eine vollkommen neue, in die Irre führende Bedeutung entsteht.

Was ist genau passiert?

In vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte auf einen Zwischenruf von Frau Künast aus dem Jahr 1986 bezogen. Es ging um die Frage an eine andere Abgeordnete, wie diese zu einem Antrag der Grünen stehe, die die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufheben wollte. Daraufhin warf Frau Künast ein: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“.
Dieser Zwischenruf von Frau Künast war lediglich zur Vervollständigung auf die Frage des Abgeordneten getätigt worden. Es ging aber keineswegs darum, dass Frau Künast dem Geschlechtsverkehr mit Kindern positiv gegenüber eingestellt sei – „solange keine Gewalt im Spiel sei.“
Genau das hat jedoch der Beklagte Frau Künast auf seinem Blog mit seiner Aussage „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ unterstellt.

Beachtung des Gesamtkontexts

Ob eine solche Aussage noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, kann nur mit Blick auf den Gesamtkontext festgestellt werden. Bei derartigen Aussagen kommt es darauf an, was der Durchschnittsleser beim Anschauen des Beitrags im Gesamtkontext versteht. Vorliegend wird durch die Äußerung gerade der Eindruck erweckt, es handele es sich um ein Originalzitat von Frau Künast und sie denke positiv über Geschlechtsverkehr mit Kindern. Genau dies wurde auch von den Richtern als falsche Tatsachenbehauptung zur inneren Einstellung von Frau Künast über Sex mit Kindern gewertet, was auch so von einem Durchschnittsleser aufgefasst wird und dementsprechend nicht mehr unter dem Deckmantel der freien Meinungsäußerung zu rechtfertigen ist.

Rechtsanwalt Hoesmann

Nicht jede Aussage ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und auch auf den häufig sehr persönlich wirkenden Blogs gelten die allgemeinen rechtlichen Grundsätze, die auch das Persönlichkeitsrecht schützen und somit mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung kollidieren können.

Abschließend lässt sich festhalten, dass verschiedenste Aspekte in solchen Fällen eine Rolle spielen und die rechtliche Beurteilung für den konkreten Fall immer einzeln vorzunehmen ist.

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind und bezüglich Ihrer Pflichten und Rechte nicht sicher sind, wenden Sie sich jederzeit an uns. Gerne berät Sie unsere Kanzlei Hoesmann mit der nötigen Kompetenz und jahrelanger Erfahrung.

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