Veranstaltung wird wegen Corona-Virus abgesagt – Was sind die Folgen?

Das Corona-Virus hält Deutschland in Atem. Im Schutz der Allgemeinheit werden immer häufiger Veranstaltungen abgesagt.

Sowohl für den Künstler, als auch für den Veranstalter stellt die Absage einer Veranstaltung wegen des Corona-Virus natürlich ein erhebliches Problem dar. Insbesondere stellt sich die Frage, wer jetzt eigentlich für den Schaden wegen der Absage durch das Corona-Virus haftet.

Wer tatsächlich die für Schäden haftet, wenn wegen des Coronavirus eine Veranstaltung abgesagt wird, hängt stark von der Veranstaltung und den Umständen es Einzelfalls ab.

Vertragliche Grundlage

Zunächst sollte in den Veranstaltungsvertrag oder die AGB geschaut werden, ob sich dort eine Regelung zur “höheren Gewalt” findet.

Üblicherweise findet sich in Veranstaltungsverträgen oder den AGB eine Klausel zur höheren Gewalt. Liegt ein Fall der höheren Gewalt vor, so werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihrer Hauptleistungspflicht befreit. Regelmäßig gibt es dann keine Schadensersatzansprüche.

Was versteht man unter höherer Gewalt?

Höhere Gewalt ist regelmäßig ein unvermeidbares Ereignis, welches außergewöhnlich und unabwendbar ist und vor allem dessen Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht abwendbar sind. Höhere Gewalt spielt insbesondere im Reiserecht eine große Rolle; die Grundsätze aus dem Reiserecht lassen sich jedoch auch auf das Veranstaltungsrecht übertragen.

Corona-Virus als höhere Gewalt?

Wann höhere Gewalt vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Warnungen von Politikern sind regelmäßig keine Voraussetzung, um höhere Gewalt anzunehmen. Dagegen können Reisewarnungen bzw. vor allem Anordnungen der Gesundheitsbehörden als Grund für höhere Gewalt angenommen werden.

Sagt nur eine der Vertragsparteien aus Angst vor dem Corona-Virus eine Veranstaltung ab, dürfte regelmäßig keine höhere Gewalt vorliegen. Dies könnte dazu führen, dass in diesem Fall Schadensersatzansprüche möglich sind.

Absagen oder verlegen wegen Coronavirus?

Eine Veranstaltung ist grds. ein relatives Fixgeschäft (ein Termin ist festgesetzt, aber verschiebbar). Wenn absehbar ist, dass das außerordentliche Ereignis (das Corona-Virus) nur eine kurze Zeitspanne andauern wird, werden die Vertragspflichten regelmäßig ausgesetzt. Sprich am Ende der Bedrohung durch das Corona-Virus kann die Veranstaltung auch wieder durchgeführt werden. Denn das Interesse der Besucher an einer Veranstaltung entfällt grundsätzlich nicht.

Nur wenn der Veranstalter von sich aus verlauten lässt, dass er gar nicht mehr leisten wird, oder wenn nicht abzusehen ist, ob und wann das Leistungshindernis behoben werden kann sowie dem Besucher nicht zugemutet werden kann, auf eine Einschätzung zu warten, dann hat der Gläubiger Ansprüche gegen den Veranstalter. Hat der Veranstalter die Gründe des Ausfalles nicht zu vertreten (wie im Falle einer Behördlichen Anordnung aufgrund des Corona-Virus), kann das Ticket zurückgegeben werden. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen aber nicht.

Frühzeitig informieren

Unabhängig davon, ob die Absage dauerhaft oder auch nur temporär ist, sollten die Teilnehmer frühzeitig informiert werden. Dies beinhaltet sowohl Informationen an die eigenen Mitarbeiter und Partner, als auch insbesondere eine Information an die Kunden.

Tickets behalten Gültigkeit

Regelmäßig bedeutet eine kurzzeitige Absage wegen höherer Gewalt nicht, dass die Tickets sofort alle ungültig werden. Vielmehr bleiben die Tickets regelmäßig gültig. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung nach dem Ende der möglichen Bedrohung durch das Corona-Virus zeitnah nachgeholt wird. Kunden, welche ein einmal gekauftes Ticket zurückgeben wollen, haben hier regelmäßig die Möglichkeit, dieses zu tun. Sie sind nicht verpflichtet, den Ersatztermin wahrnehmen zu müssen, denn das Interesse am Besuch der dann verspäteten Veranstaltung kann, muss aber nicht entfallen.

Sachgerechte Lösungen finden – wir helfen gerne

Außergewöhnliche Ereignisse verlangen außergewöhnliche Lösungen. Aus diesem Grund sollten, wenn die Veranstaltung in einem Corona-verdächtigen Gebiet stattfindet, sich die Vertragsparteien frühzeitig zusammensetzen, um eine sachgerechte Lösung zu erarbeiten. Wie diese Lösung dann aussehen wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Dieser hängt sowohl von der Art der Veranstaltung, der vertraglichen Grundlage und natürlich der möglichen Bedrohung durch das Corona-Virus ab.

Als Rechtsanwaltskanzlei haben wir mit dem Eventrecht zu tun. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie Fragen zu dem Corona-Virus und Veranstaltungen haben.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 3,00 von 5)


    Loading...