Schlechte Kundenbewertungen können eine zulässige Meinungsäußerung darstellen

JustiziaEinkaufen im Internet ist mittlerweile Standard. Da man aber nicht unbedingt immer jeden Anbieter kennt, sind die Bewertungen anderer Käufer oft maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen den Online-Kauf. Diese Bewertungen der Kunden können, auch wenn sie schlecht für den Verkäufer sind, von der Meinungsfreiheit geschützt sein. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht kürzlich einstimmig. Für Händler kann dies ein Problem darstellen, denn schlechte Bewertungen sind schlecht für das Geschäft. Doch nicht jede schlechte Bewertung ist trotz des Urteils der Verfassungsrichter zulässig.

Was darf gesagt werden?

Kundenbewertung ist nicht gleich Kundenbewertung. Es muss zuerst unterschieden werden, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet beides dadurch, dass bei Meinungsäußerungen eine Wertung vordergründig ist, während Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich sind.

  • Unrichtige Tatsachenbehauptungen sind nie schutzwürdig.
  • Negative Meinungsäußerungen dann nicht, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.
  • Wahre Tatsachenbehauptungen sind zulässig, sofern sie zur Meinungsbildung über das Produkt beitragen und kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Kurz gesagt: Der Kunde darf nicht lügen.

Meinungsäußerungen sind umfassend geschützt. Negative Meinungsäußerungen überschreiten die eben genannte Grenze erst dann, wenn sie demütigend wirken oder wirken sollen und sich nicht mehr mit dem in Rede stehenden Produkt auseinandersetzen. Dies sog. Schmähkritik muss jedoch von Fall zu Fall entschieden werden.

Wahre Tatsachenbehauptungen tragen besonders im Bereich von Kundenbewertungen erheblich zur Meinungsbildung bei potenziellen Käufern bei. Dass sie sich eventuell auch negativ auf das Käuferverhalten auswirken, spielt dabei keine gesonderte Rolle. Die Meinungsfreiheit des Autors kollidiert zwar mit dem Persönlichkeitsrecht des Verkäufers, dieses begründet aber kein Recht in der Öffentlichkeit lediglich vorteilhaft dargestellt zu werden. Es muss im Einzelfall abgewogen werden. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist in aller Regel erst dann so schwerwiegend, dass sie die Meinungsfreiheit eindämmen kann, wenn so schwerwiegende Schäden zu erwarten sind, dass sie außer Verhältnis zum Informationsinteresse der Allgemeinheit steht.

Von Fall zu Fall muss jedoch noch beachtet werden, dass es Situationen gibt, in denen dieses Interesse eben nicht besteht, nämlich dann, wenn die Intimsphäre des Anbieters verletzt wird oder generell ein gesetzliches Verbot entgegen der Verbreitung besteht.

Hintergrund der Entscheidung

Der Anlass für die kürzlich getroffene Entscheidung war, dass der ehemalige Kunde einer Immobilienfirma bei dieser eine Werkstattfläche gemietet hatte. Nach Ablauf des Mietvertrages verlangte er seine zuvor gezahlte Kaution zurück. Erst zahlte der ehemalige Vermieter die geschuldete Summe gar nicht, dann nur in Raten, ab. Drei Jahre später veröffentlichte der vorherige Mieter eine Bewertung auf dem Internetseite der Immobilienfirma, in der er die Geschehnisse mit der Öffentlichkeit teilte und angab, mit dieser Firma keinerlei Geschäfte mehr machen zu wollen. Der Vermieter forderte gerichtlich ein Unterlassen.

Die Abwägung

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handele. Der Kläger habe es hinzunehmen, dass sich infolge der negativen Bewertung nachteilige Reaktionen von Dritten zeigen könnten. Ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe ihm nicht. Das öffentliche Informationsinteresse möglicher Kunden überwog nach Ansicht des Gerichts über das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Meinungsfreiheit dürfe auch nicht weiter eingeschränkt werden, weil das Ereignis drei Jahre zurück liege.

Fazit

Es lässt sich also zusammenfassend festhalten, dass gerade bei wahren Tatsachenbehauptungen im Rahmen von Kundenbewertungen von Betroffenen Unternehmen viel geduldet werden muss. Die Autoren können ihre Bewertungen sehr frei verfassen, ohne Angst vor rechtlichen Folgen haben zu müssen.

BVerfG 1 BvR 3487/14 vom 29.06.2016.

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