Bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung ist immer größte Sorgfalt gefordert, besonders vorsichtig muss man bei der Formulierung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ sein. Sinn und Zweck einer Unterlassungserklärung ist es, die Wiederholungsgefahr wegen einer Rechtsverletzung auszuräumen. Die Wiederholungsgefahr wird regelmäßig durch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Meistens wird vom Gläubiger eine vorformulierte Erklärung mitgesendet, der Schuldner hat jedoch auch die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben zu können.
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Uns liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Näbig aus Berlin vor, in welcher Rechtsanwalt Näbig für die Firma Secura Consult Versicherungsmakler GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Hallwachs, bei unserem Mandanten einen angeblichen Datenschutzverstoß wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung abmahnt.
Gesellschaften, wie zum Beispiel eine GmbH oder auch Aktiengesellschaft, können zu keinem Zeitpunkt Urheber eines Werkes sein. Hintergrund dessen ist, dass das Urheberrecht selber auf einen schöpferischen Akt zurückgehen muss, der von einem Menschen geschaffen sein muss. Gesellschaften können aber, da es sich um juristische Personen handelt, diesen schöpferischen Akt gerade nicht erbringen, mithin auch nicht Urheber sein.
Bei Urheberrechtsverletzungen kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Häufig wird im Rahmen einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit zugeschickt.
In vielen modifizierten Unterlassungserklärungen findet sich die Passage, dass die Unterlassungserklärung „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ abgegeben wird. Diese Modifikation führt nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgeericht zu einer unwirksamkeit der Erklärung.
Uns liegen zahlreiche urheberrechtliche Abmahnungen der Constantin Film Verleih GmbH vor, die von Rechtsanwälten der Kanzlei Waldorf Frommer aus München ausgesprochen werden.