Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

Bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung ist immer größte Sorgfalt gefordert, besonders vorsichtig muss man bei der Formulierung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ sein. Sinn und Zweck einer Unterlassungserklärung ist es, die Wiederholungsgefahr wegen einer Rechtsverletzung auszuräumen. Die Wiederholungsgefahr wird regelmäßig durch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Meistens wird vom Gläubiger eine vorformulierte Erklärung mitgesendet, der Schuldner hat jedoch auch die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben zu können.

Arten der Unterlassungserklärung

Es gibt im Grunde zwei Arten von Unterlassungserklärungen. Zum einen gibt es die Erklärung mit einer festen Vertragsstrafe und zum anderen gibt es Erklärung, deren Vertragsstrafe in das Ermessen des Gläubigers gestellt werden (Hamburger Brauch). Bei beiden Unterlassungserklärungen muss deutlich werde, dass der Schuldner bereit ist, eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er gegen diese Erklärung verstößt.

Ernsthaft und vorbehaltlos

Der Schuldner muss eine ernsthafte und vorbehaltlose Unterlassungserklärung abgeben. Die bloße Absichtserklärung, die Rechtsverletzung nicht mehr zu wiederholen, ist nicht ausreichend. Ebenso muss die Erklärung ernsthaft sein. An dieser Ernsthaftigkeit fehlt es, wenn die Unterlassungserklärung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ abgegeben wird unter Zusatz „gleichwohl rechtsverbindlich“ fehlt.

Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

Die Formulierung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ findet sich häufig in einer modifizierten Unterlassungserklärung. Dieser Zusatz kann für spätere Schadensersatzansprüche wichtig sein, da diese Formulierung zumindest indirekt die Rechtsverletzung, in Abrede stellen. Der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz wird als solcher nicht anerkannt.

Steht dieser Zusatz ohne den Zusatz „gleichwohl rechtsverbindlich“ in der modifizierten Unterlassungserklärung, ist die Unterlassungserklärung jedoch nicht ernsthaft und damit nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. In diesem Fall kann eine Unterlassungsklage drohen, da die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausgeräumt worden ist.

Auslegung der Unterlassungserklärungen

Im Rahmen der Auslegung der Erklärung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend. Im Rahmen der Ermittlung wird im Wege der Auslegung neben den Inhalt der Vertragserklärung auch die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die Art und Weise des Stande kommt der Vereinbarung, jetzt weg sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und ihrer Interessenlage herangezogen. Dabei wird im Rahmen der Auslegung der Grundsatz berücksichtigt, dass eine nach beiden Seiten interessengerechter Auslegung erfolgen soll.(vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006, I ZR 32/03, NJW-RR 2006, 1477)

Der Unterlassungsschuldner hat regelmäßig ein Interesse daran, die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzugeben, um hier nicht möglicherweise ein Anspruch anzuerkennen. Dieses sei ihm auch zugestanden.

Der Unterlassungsgläubiger hat regelmäßig ein Interesse daran, eine rechtswirksame Unterlassungserklärung zu bekommen. Fehlt es an dem Zusatz „gleichwohl rechtsverbindlich“ bestehen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens. Die Erklärung räumt nicht wirksam die Wiederholungsgefahr aus. Somit wird die Erklärung dem Interesse des Gläubigers nicht gerecht

Keine ausreichende Unterlassungserklärung

Wird keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Gläubiger seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Damit sind erheblicher Mehrkosten verbunden. Schuldner, welche eine Unterlassungserklärung abgeben und diese modifizieren, müssen daher unbedingt darauf achten, dass die Erklärung auch rechtsverbindlich abgegeben wird. Erst kürzlich entschied das Landgericht Frankenthal, dass eine Erklärung welche ohne den Zusatz rechtsverbindlich abgegeben worden ist, nicht ausreichend ist. (LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 145/20)

Rechtsanwalt Hoesmann

Als Kanzlei haben wir viel Erfahrung mit Unterlassungserklärungen. Immer wieder beobachten wir, dass leider unzureichende Unterlassungserklärungen abgegeben werden, wodurch zum Teil erhebliche Mehrkosten drohen können. Daher ist bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung, gerade wenn diese modifiziert werden soll, unbedingt Vorsicht geboten. Von angeblichen Mustern im Internet rate ich als Rechtsanwalt ab. Auch wenn es wirklich gut formulierte Unterlassungserklärung im Internet gibt, gibt es gleichwohl auch viele, welche schlicht Unfug sind. Es sollte daher möglichst immer ein spezialisierter Rechtsanwalt mit der Formulierung einer Unterlassungserklärung beauftragt werden, um möglicherweise teure Folgekosten zu verhindern.

Wenn Sie Fragen rund um die Unterlassungserklärung haben, kann ich Sie als Rechtsanwalt gerne beraten.

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