In vielen modifizierten Unterlassungserklärungen findet sich die Passage, dass die Unterlassungserklärung “unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens” abgegeben wird. Diese Modifikation führt nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgeericht zu einer unwirksamkeit der Erklärung.
Das OLG Hamburg hält nämlich die häufig verwendete Passage “unter der auflösenden Begingung…” für nicht eindeutig genug – und damit die Erklärung für unwirksam.
Dabei führt das OLG in seinem Urteil vom 22.01.2015 (AZ: 5 U 271/11) an, dass man den konkreten Zeitpunkt der “eindeutigen Klärung” nicht zweifelsfrei bestimmen könne. Außerdem sei unklar, welche Instanz unter “höchstrichterlicher Rechtsprechung” gemeint ist, wenn beispielsweise der EuGH und der BGH in ihrer Rechtsprechung nicht deckungsgleich sind bzw. divergieren.
Modifizierte Unterlassungserklärungen, die insbesondere Abgemahnte in Filesharing-Fällen verwenden, sollten also künftig genauer betrachtet und gegebenenfalls abgeändert werden.
Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Philipp Guttmann.
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
In einer ersten Recherche konnten wir zahlreiche modifizierte Unterlassungserklärungen im Internet finden, in welcher sich diese Passage noch befand.
Seien Sie daher besonders vorsichtig, wenn Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung mit diesem Passus finden.
Diese Unterlassungserklärung kann unwirksam sein und teure Unterlassungsansprüche die Folge sein.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei modifizierten Unterlassungserklärungen auf spezialisierte Rechtsanwälte zu verlassen, um wirklich auf der sicheren Seite zu sein. Gerne helfen wir Ihnen!