Die modifizierte Unterlassungserklärung

AbmahnungBei Urheberrechtsverletzungen kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Häufig wird im Rahmen einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit zugeschickt.

Der Empfänger der Abmahnung ist nicht verpflichtet, diese vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, er kann auch eine eigene, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Eine solche Modifizierung ist aus anwaltlicher Sicht besonders dann geboten, wenn die Unterlassungserklärung, welche von der Gegenseite gefordert wird, zu weit gefasst ist.

Vorsicht bei der Formulierung

Hinsichtlich der genauen Formulierung der Unterlassungserklärung ist höchste Vorsicht geboten. Hintergrund dessen ist, dass bei einer ungenauen oder sogar falsch formulierten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfällt.

Bei der Unterlassungserklärung ist es wichtig, dass diese zweifelsfrei erkennen lassen muss, welches Verhalten unterlassen wird und eine Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes gezahlt wird.

Dabei ist es zudem wichtig, dass nicht nur der konkrete Verstoß unterlassen wird, sondern auch kerngleiche Verstöße mit von der Unterlassungserklärung umfasst sind.

Dieses hat unter anderem das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss deutlich herausgestellt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.5.2011, 11 W 15/11

Eine Unterlassungserklärung muss so klar und eindeutig bestimmt sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können (BGH WRP 1996, 284, 285 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II), wobei Zweifel zu Lasten des Schuldners gehen. Sie muss sich auf die konkrete Verletzungsform beziehen und diese unzweideutig konkretisieren, soweit es um die hier allein interessierende Funktion der Beseitigung der Wiederholungsgefahr geht. Darüber muss die Unterlassungserklärung auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Die Modifizierung der Unterlassungserklärung ist möglich; es steht dem Unterlassungsschuldner frei, eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Doch bei der Modifizierung einer Unterlassungserklärung ist höchste Vorsicht geboten.

Immer wieder beobachte ich als Rechtsanwalt im Bereich des Medienrechts in meiner anwaltlichen Praxis, dass selbst durch Rechtsanwälte fehlerhafte Einschränkungen vorgenommen werden, wodurch die Unterlassungserklärung unwirksam ist. Ein teurer Fehler.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat deutlich gemacht, dass schon bei geringen Zweifel am Inhalt Unterlassungserklärung, diese als nichtig anzusehen ist.

OLG Bamberg, Beschl. v. 1.7.2013, 3 U 77/13, II.2. (= MD 2013, 917)

Grundsätzlich ist eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung erforderlich. Einschränkungen können zwar vorgenommen werden; allerdings muss dann sichergestellt sein, dass die Erklärung den beanstandeten Verstoß und kerngleiche Verstöße sicher erfasst. Wird eine Einschränkung vorgenommen, sind an den Fortfall der Wiederholungsgefahr besonders strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen am Inhalt der Unterwerfungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen.

Vorsicht vor Mustern

Im Ergebnis bedeutet dies, dass von vorformulierten Unterlassungserklärungen im Internet abzuraten ist. Vielmehr kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an und durch eine fachkundige Verteidigung kann eine effektive und auch möglichst preiswerte Verteidigung gewährleistet werden.

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Wir sind als Kanzlei auf das Medienrecht und Urheberrecht spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zu einer Abmahnung der modifizierten Unterlassungserklärung haben.

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