Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen wegen einer unerlaubten Verwendung von Fotos muss der Abmahner seine Nutzungsrechte nachweisen.
Das Landgericht Köln entschied in einem Urteil, dass der Abmahner darlegungs- und beweispflichtig, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den betreffenden Bildern zu besitzten (Az. 14 O 287/13)
Fotos von zwei Auftraggebern
Im konkreten Fall haben zwei Kosmetikfirmen hinsichtlich des Vertriebs ihrer Produkte zusammengearbeitet. Bei der Kooperation entstanden im Rahmen eines Fotoshootings die streitgegenständlichen Aufnahmen. Nachdem sie die Zusammenarbeit beendet wurde, veröffentlichte eine Partei die Bilder auf verschiedenen Webseiten und Internetplattformen. Dies wollte das andere Unternehmen nicht hinnehmen und klagte daher auf Unterlassen nach § 97 I 1 UrhG unter Berufung auf das ausschließliche Nutzungsrecht, das ihr der Fotograf gewährt hatte.
Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht
Zunächst ist allein der Urheber von Fotografien zur Nutzung und Verwertung der Bilder berechtigt. Diese Rechte kann der Fotograf durch die Einräumung von Nutzungsrechten auf andere Personen übertragen. Wichtig ist dabei zu klären, in welchem Umfang die Rechte übertragen worden sind. Zum einen kann die Rechteübetragung in vollem Umfang erfolgen. Dann liegt ein ausschließliches Nutzungsrecht vor. Zum anderen kann die Rechteübetragung aber auch mit Einschränkungen erfolgen. Dann liegt ein einfaches Nutzungsrecht vor.
Fehlender Nachweis über ausschließliches Nutzungsrecht
Die Klägerin konnte vorliegend nicht nachweisen, dass sie vom Rechteinhaber, dem Fotografen, die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen bekommen hat. Dies bestätigte auch die Zeugenaussage des Fotografen, der vor Gericht aussagte, dass die Nutzungsrechte nur insoweit bestehen, als dass mit den Aufnahmen Produkte des Unternehmens beworben werden dürfen. Somit liegt aufgrund der Einschränkung lediglich ein einfaches Nutzungsrecht vor.
Keine Befugnis zur Abmahnung
Daher steht der Klägerin aufgrund des fehlenden ausschließlichen Nutzungsrechts kein Unterlassungsanspruch zu. Das Landgericht Köln wies die Klage somit ab.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Veröffentlichung fremder Bilder im Internet ist verboten. Deshalb sind darauf gerichtete Abmahnungen ernst zu nehmen.
Wichtig ist aber zu prüfen, durch wen die Abmahnung ausgesprochen wird. Wird diese nicht durch den Fotografen ausgesprochen, dann sollte unbedingt die Abmahnbefugnis überprüft werden. Denn dann muss der Abmahner nachweisen, entweder Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zu sein oder zumindest die Befugnis nachweisen, die Abmahnung aussprechen zu dürfen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen mein Team und ich Ihnen gerne zur Verfügung. Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Joanna Mattes.