Der Missbrauch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht liegt vor, in der Abmahnung sachfremde Motive zugrunde liegen. Wann ein solcher Missbrauch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Oberlandesgericht Köln entschied jetzt, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn marginale Verstöße mit einem hohen Streitwert abgemahnt werden und zudem Zweifel an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis bestehen.
OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 – 6 U 238/19
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Eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist ernst zu nehmen; erfolgt keine fachkundige Verteidigung, drohen teure gerichtliche Verfahren. Doch nicht immer ist jede Abmahnung auch berechtigt.