Eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist ernst zu nehmen; erfolgt keine fachkundige Verteidigung, drohen teure gerichtliche Verfahren. Doch nicht immer ist jede Abmahnung auch berechtigt.
Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass sachfremde Motive bei der Abmahnung im Vordergrund stehen, liegt der Verdacht der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nahe.
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung besteht weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, noch der Schadensersatzanspruch des Abmahnanwalts.
Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist insbesondere gegeben, wenn eine Gebührenteilung zwischen dem Abmahner und dem Abmahnanwalts vorliegt oder sachfremde Motive, wie zum Beispiel eine Schädigungsabsicht im Vordergrund der Abmahnung stehen. Ebenso wird von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ausgegangen, wenn Massenabmahnungen ausgesprochen werden.
Nachweis Rechtsmissbrauch
Aus meiner Sicht als Rechtsanwalt besteht das Problem darin, dass bei einer Abmahnung zunächst nicht zu erkennen ist, ob diese tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist. So ist insbesondere eine mögliche Gebührenteilung oder ein Erfolgshonorar nur schwer zu beweisen.
In der Rechtsbrechung haben sich aber Indizien entwickelt, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.
Missverhältnis
Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wird insbesondere dann angenommen, wenn zwischen dem Umfang des Geschäftsbetriebes des Abmahners und der Anzahl der abgesprochenen Abmahnungen ein Missverhältnis vorliegt. Ein solches Indiz für das Missverhältnis ist, wenn die Anzahl der Abmahnungen und die damit zu erstattenden Gebühren in keiner Relation zu dem tatsächlichen Umsatz des Unternehmens stehen. (OLG Hamm BeckRS 2009, 19341).
Mehrfachverfolgung
Ein Missbrauch kann ebenfalls dann vorliegen, wenn mit zahlreichen Abmahnungen bewusst gegen einen Mitbewerber vorgegangen wird und bei jeder Abmahnung die volle Gebühr gefordert wird, obwohl diese gebührensparend in eine Abmahnung hätten zusammengefasst werden können. (BGH GRUR 2002, 357 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung)
Pauschaler Schadensersatz
Ein weiteres Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist, wenn ein pauschaler Schadensersatz, insbesondere wenn dieser unter den gesetzlichen Gebühren liegt, gefordert wird. Auch hier ist davon auszugehen, dass nicht die volle Gebühr seitens des Abmahners an seinen beauftragten Rechtsanwalt gezahlt wird, sondern einer verbotetene Erfolgsvereinbarung gegeben ist.
Überhöhter Streitwert
Werden wegen kleinster Verstöße Abmahnung ausgesprochen und dabei ein stark überhöhter Streitwert zu Berechnung der anwaltlichen Gebühren angesetzt, ist dies ebenfalls ein Indiz für die Rechtsmissbrauch. (OLG Hamm, BeckRS 2010, 20192) Welcher Gebührenwert im Einzelfall angemessen ist, richtet sich immer nach Art und Umfang des Verstoßes und einer möglichen Beeinträchtigung des Wettbewerbsrecht. Einen pauschalen Streitwert gibt es nicht im Wettbewerbsrecht.
Einschätzung
Bei einer Abmahnung ist es wichtig, immer alle Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung zu berücksichtigen, insbesondere auch zu prüfen, inwieweit Abmahner selbst am Markt aktiv ist.
Der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung sollte nicht vorschnell erhoben werden, wenn aber tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen, ist dies ein weiterer Baustein im Rahmen der erfolgreichen Verteidigung gegen Abmahnung.
Als Rechtsanwaltskanzlei konnten wir unsere Mandanten in über 1000 Verfahren erfolgreich gegen Abmahnungen verteidigen. Gerne stehen auch wir zu Ihrer Verfügung, wenn sie eine Abmahnung erhalten haben.