Die Nutzungsbedingungen von Instagram


Der Facebook Fotodienst Instagram hat neue Nutzungsrichtlinien veröffentlicht und damit eine umfangreiche Diskussion über das Urheberrecht an den Nutzerinhalten ausgelöst. Infolge dieser Diskussion hat der Fotodienst seine geplanten neuen Nutzungsbedingungen kurzfristig wieder relativiert.

In den Nutzungsbedingungen war unter anderem vorgesehen, dass der Dienst nunmehr die Erlaubnis haben soll, die von den Nutzern geposteten Inhalte, seinen Nutzernamen und insbesondere die Fotos, Werbetreibenden zur Verfügung zu stellen.
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Haftung der Eltern bei Filesharing der Kinder beschränkt


Filesharing-Abmahnungen, also eine Abmahnung wegen des unerlaubten Verwendens einer Musiktauschbörse sind für einige Kanzleien zu einem lohnenden Geschäft geworden.

Bislang war es für die Kanzleien immer sehr einfach, da der Inhaber des Telefonanschlusses in der Regel auch für den Anschluss verantwortlich war, sprich der Inhaber musste für den Urheberrechtsverstoß haften, egal ob er den Verstoß begangen hat, oder nicht.

Jetzt sorgt der Bundesgerichtshof mit einer Grundsatzentscheidung für Aufsehen: Eltern müssen nach Ansicht der Karlsruher Richter nur unter bestimmten Umständen für den illegalen Musiktausch ihrer Kinder im Internet haften. Falls Eltern ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit der Tauschbörsen aufgeklärt und keinen konkreten Anlass zu Misstrauen haben, können sie für finanzielle Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. (BGH Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus)
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OLG Hamm senkt Streitwert für Fotoklau bei eBay auf 900€


Das OLG Hamm (Urteil vom 13.09.2012, Az. I-22 W 58/12) hat den Streitwert für Bildrechtsverletzung bei einer eBay Auktion durch eine Privatperson auf 900 € gesenkt. Das OLG Hamm schließt sich damit dem Trend der Oberlandesgerichte zu einer Reduzierung der Streitwerte bei Bildrechtsrechtsverletzungen bei privaten eBay Auktionen an.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein höherer Streitwert bei der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos, durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet, nicht mehr angemessen erscheint.
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Facebook-Fanseite haftet für Urheberrechtsverletzung


Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.07.12, Az. 17 O 303/12) hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Unternehmensseite für Urheberrechtsverletzungen seiner “Fans” haftet, wenn er trotz Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung das beanstandete Foto nicht entfernt.

Hintergrund war auf ein Facebookseite eingestelltes Bild, dass nicht durch den Seitenbetreiber selbst, sondern durch einen Dritten eingestellt worden ist und der Seitenbetreiber trotz Kenntnisnahme nicht das Bild gelöscht hat.
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Fotografen sollten auf Nutzungsbedingungen achten


Es gibt eine Vielzahl von Anbietern, bei denen Fotografen ihre Bilder online stellen können.
Bei manchen Anbietern, wie zum Beispiel fotolia oder istockphoto ist ganz bewusst ein kommerzieller Aspekt im Vordergrund der Nutzung. Bei anderen, wie zum Beispiel flickr oder picasa geht es vor allem darum, die Bilder einfach und unkompliziert dritten zeigen zu können.

Im Bereich Social Media, sprich Twitter und Facebook und Co. gibt es diverse Anbieter, welche Plattformen für die Veröffentlichung zur Verfügung stellen.
Dieses sind zum einen die Social Media Anbieter selbst, aber auch unabhängige Plattformen, die in den jeweiligen Dienst eingebunden werden können.

Die Nutzung ist meist sehr komfortabel und in der Regel auch kostenlos.
So sinnvoll und einfach viele Anbieter auf den ersten Blick sind, lauern bei doch Gefahren.
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Handelsblatt zitiert Urheberrechts-Experten der Kanzlei Hoesmann

Das Handelsblatt setzt sich in einem Artikel mit den Fallstricken des Urheberrechts im Netz auseinander.

Durch die Digitalisierung geht das Urheberrecht in Zeiten des Internets jeden an.

Jeder kann Opfer einer Abmahnung werden – auch schon bei kurzen Zitaten längst verstorbener Autoren. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt Handelsblatt in seinem Artikel und unsere Kanzlei wird als Urheberrechts-Experte zitiert.

Handelsblatt: Die Fallstricke des Urheberrechts im Netz

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Kritik an der Filesharing Entscheidung des BGH


Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bereits das Anbieten eines einzigen Liedes ein gewerbliches Ausmaß hat und infolge dessen ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch besteht.

Für die Musik- und auch “Abmahnindustrie” ein gutes Urteil, für alle Internetnutzer und Abmahnopfer leider nicht.

Mit dieser Entscheidung geht das Gericht deutlich über die Begründung des Gesetzgebers hinaus, der ganz bewusst hinsichtlich des Auskunftsanspruchs eine Rechtsverletzung im gewerblichen Bereich gefordert hat.
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Mein Kampf bleibt weiterhin verboten


Das Oberlandesgericht München hat das Veröffentlichungsverbot für kommentierte Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler bestätigt.

Hintergrund ist die geplante Veröffentlichung einer kommentierten Ausgabe durch einen britischen Verlag.
Auf Antrag des Freistaates Bayern hatte das Landgericht München zu Beginn des Jahres eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der die Veröffentlichung untersagt wurde.

Der Verlag hatte unter argumentiert, dass die geplante Publikation mit dem Titel “Das unlesbare Buch” ein wissenschaftliches Werk sei, in dem gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt. Das Verbot der Veröffentlichung komme zudem einer Zensur gleich.

Dies hat das Oberlandesgericht – wie bereits das Landgericht – anders gesehen.
Die Berufung wurde laut mündlicher Urteilsbegründung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
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