Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bereits das Anbieten eines einzigen Liedes ein gewerbliches Ausmaß hat und infolge dessen ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch besteht.
Für die Musik- und auch “Abmahnindustrie” ein gutes Urteil, für alle Internetnutzer und Abmahnopfer leider nicht.
Mit dieser Entscheidung geht das Gericht deutlich über die Begründung des Gesetzgebers hinaus, der ganz bewusst hinsichtlich des Auskunftsanspruchs eine Rechtsverletzung im gewerblichen Bereich gefordert hat.
Ein Gewerbe in der klassischen Auslegung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
Bislang wurde bei Urheberrechtsverletzungen zumindest nur dann eine gewerbliche Handlung angenommen, wenn die Rechtsverletzung in den ersten 6 Monaten der Verwertungsphase oder in einem erheblichen Ausmaß begangen wurde. Dies wurde zurecht schon von Juristen infrage gestellt, da die wenigsten Tauschbörsennutzer einen wirklichen geldwerten Vorteil haben, geschweige denn einen Gewinn erzielen.
Nunmehr ist es aber durch die Überdehnung des Begriffs “gewerbliches Ausmaß” auf einzelne Lieder rechtlich möglich, ältere Werke und auch nur einzelne Lieder gezielt abzumahnen.
Ohne Grund hat der BGH der Musikindustrie die Möglichkeit eröffnet, noch umfangreicher Abmahnungen verschicken zu können.
Daher werden, ganz entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Abmahnungen gegen mutmaßliche Filesharer in Zukunft wohl noch weiter zunehmen und sich viele Nutzer plötzlich einer in den meisten Fällen sehr teuren Abmahnung für einen im Grunde doch lapidaren Verstoß gegenübersehen.
Ob die Abmahnungen immer berechtigt sind, kann aus unserer Sicht zurecht bezweifelt werden.
Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei auf das Urheberrecht spezialisiert und haben in den letzten Jahren eine Vielzahl von Abmahnfällen bearbeitet.
Gerne beraten wir auch Sie, wenn Sie eine entsprechende Abmahnung bekommen haben.
Mehr zu dem Thema Abmahnung finden Sie auch auf unserer Sonderseite zu dem Thema: https://hoesmann.eu/abmahnung/