Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.07.12, Az. 17 O 303/12) hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Unternehmensseite für Urheberrechtsverletzungen seiner “Fans” haftet, wenn er trotz Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung das beanstandete Foto nicht entfernt.
Hintergrund war auf ein Facebookseite eingestelltes Bild, dass nicht durch den Seitenbetreiber selbst, sondern durch einen Dritten eingestellt worden ist und der Seitenbetreiber trotz Kenntnisnahme nicht das Bild gelöscht hat.
Mit diesem Urteil wurde erneut die in Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen, welche durch Dritte begangen worden ist, bejaht.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil ist bei Weitem nicht so spektakulär, wie es in vielen Beiträgen zurzeit diskutiert wird.
Vielmehr ist es so, dass die Verantwortlichkeit eines Webseitenbetreibers für Beiträge Dritter seit Jahren in der Rechtsprechung anerkannt ist. Diese Grundsätze lassen sich auch auf Facebook übertragen.
Für den Seitenbetreiber einer Facebook Fanseite bedeutet dies, eine Haftung besteht erst dann, wenn man nach einer positiven Kenntnisnahme der Umstände das Bild gleichwohl nicht gelöscht hat.
Es zeigt aber gleichwohl auch, dass eine urheberrechtliche Verletzung der Rechte von Fotografen nicht klaglos hingenommen werden müssen.