Teilwahrheiten begründen einen Unterlassungsanspruch

Ein Bericht, der nur Teilwahrheiten vermittelt, kann rechtswidrig sein. Wer Tatsachen mitteilt, muss auch vollständig berichten. Werden nur Teilwahrheiten berichtet und Tatsachen unterschlagen, welche für den Betroffenen positiv sein können, ist dies unzulässig. (Landgericht Frankfurt, Urteil 30. April 2020, 2-03 364/19)

Unterscheidung Meinungen und Tatsachen

Im Medien- und Presserecht kommt es bei der Frage der Zulässigkeit von Äußerungen darauf an, ob die Aussage als Meinung oder als Tatsache zu werten ist. Hintergrund dessen ist, dass Meinungen gegenüber Tatsachen privilegierter geschützt sind. Es gibt im Grunde keine „falschen“ Meinungen Bei Tatsachenbehauptung dagegen kommt es im wesentlichen darauf an, ob diese wahr oder unwahr sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschätzt. Gleiches gilt dann, wenn nur Teilwahrheiten berichtet werden.

Siehe dazu:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04. August 2016
– 1 BvR 2619/13 -, Rn. 1-18,

 

Teilwahrheiten

Werden nur Teilwahrheiten berichtet, kann auch eine wahre Tatsachenbehauptung untersagt werden.

Es kommt bei einer Tatsachenbehauptung auch darauf an, ob diese vollständig ist. Eine Tatsachenbehauptung die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist rechtswidrig.

Kein Verschweigen von Fakten

Werden bewusst Fakten verschwiegen, deren Mitteilung beim Adressaten eine für den Betroffenen günstigeren Beurteilung des gesamten Vorgangs führen können, sprich nur Teilwahrheiten vermittelt werden, ist dies ebenfalls rechtswidrig.

Rechtsanwalt Hoesmann

Journalisten sind dazu verpflichtet, umfassend zu berichten. Das bedeutet, dass diese auch die Tatsachen bringen müssen, welche vielleicht nicht ihrer eigenen Meinung entsprechen. Ziel ist es immer, dass der Leser möglichst umfassend informiert wird. Wenn ganz bewusst Tatsachen unterschlagen werden, kann dies ebenfalls rechtswidrig sein. Im Rahmen der anwaltlichen Arbeit im Medien- und Presserecht kommt es daher auch darauf an, die Fakten zu prüfen und insbesondere auch zu prüfen, ob die Fakten vollständig sind und nicht nur Teilwahrheiten publiziert werden.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...