Veraltete Verdachtsberichterstattung ist Persönlichkeitsrechtsverletzung, Streitwert 40.000

Das Amtsgericht München (Az.: 161 C 3617/20) hat eine selbst ernannte freie Journalistin verurteilt, weil diese ihre unwahre Verdachtsberichterstattung trotz positiver Kenntnis neuer Umstände weder gelöscht, noch aktualisiert hat. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 40.000 € festgesetzt, da die öffentliche Berichterstattung über ein Strafverfahren ein sehr sensibles Thema ist und eine falsche Verdachtsberichterstattung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Rufs der Betroffenen führen kann.

Urteil im Volltext

Berichterstattung über Facebook-Accounts

Eine selbst ernannte Journalistin aus München hat über ein Strafverfahren berichtet, welches von ihr selbst durch eine Strafanzeige initiiert worden ist. Die Berichterstattung erfolgte sowohl auf Ihrem eigenen Blog, als auch auf der von ihr betriebenen Facebook Webseite.

Abmahnung wegen Verdachtsberichterstattung

Das von der selbst ernannten Journalistin initiierte Strafverfahren wurde im November 2019 eingestellt. Von der Einstellung des Strafverfahrens hatte die Journalisten am 7. Dezember 2019 erfahren. Sie hat zwar den Artikel auf ihrer Webseite gelöscht, nicht jedoch die Berichterstattung auf Facebook. Nachdem die Klägerin dies feststellte, hat sie am 31. Januar 2020 die Beklagte über unsere Kanzlei zur Löschung des streitgegenständlichen Facebook Beitrags aufgefordert. Die Beklagte hat den Beitrag gelöscht und an eine Unterlassungserklärung abgegeben, sich aber geweigert, die Anwaltskosten aus einem Streitwert von 40.000 € zu zahlen.

Verdachtsberichterstattung als Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die beklagte Journalisten hat öffentlich darüber berichtet, dass ein Strafverfahren gegen die Klägerin anhängig ist. Sie hätte spätestens mit Bekanntwerden der Einstellung des Strafverfahrens den Artikel löschen oder aktualisieren müssen. Diese Aktualisierung bzw. Löschung hätte unaufgefordert durch die Journalistin stattfinden müssen.

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Streitwert 40.000 €

Die öffentliche Berichterstattung über ein Strafverfahren im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung ist ein besonderes sensibles Thema und kann bei dem Betroffenen zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung führen. Für die Betroffene und deren beruflichen Lage ist es sehr nachteilig, wenn über einen längeren Zeitraum der Eindruck eines anhängigen Strafverfahren zu Unrecht aufrecht erhalten wird.

Das Amtsgericht München hat daher den von unserer Kanzlei angesetzten Streitwert in Höhe von 40.000 € bestätigt.

Rechtsanwalt Hoesmann

Das von unserer Kanzlei geführte Verfahren zeigt, dass Journalisten auch eine Pflicht haben, einmal publizierte Artikel regelmäßig mit ihren aktuellen Wahrheitsgehalt hin zu kontrollieren. Insbesondere im Rahmen der Verdachtsberichterstattung kommt es darauf an, dass diese bei der Bekanntgabe Neuer Tatsachen, diese entsprechend aktualisiert werden. Unterbleibt dies, stellt dies eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Wir freuen uns, dass wir für unsere Mandantin die Unterlassungsansprüche und auch Zahlungsansprüche erfolgreich haben durchsetzen können.

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