Benutzung einer fremden Marke als Schlüsselwort Ortlieb II

Das Ortlieb II Urteil des Bundesgerichtshof hat Auswirkungen auf den Onlinehandel. Die Nutzung fremder Marken als Schlüssselwort stellt  für Onlinehändler immer wieder ein Problem dar. Insbesondere dann, wenn der eigene Markennamen mit fremden Produkten verknüpft ist, stellt sich zurecht die Frage, ob hier unter Umständen eine markenrechtlichen Verletzung vorliegen könnten. In dem Fall von Ortlieb hatte das Unternehmen Amazon bei Eingabe des Suchbegriffs Ortlieb auch Taschen anderer Hersteller angezeigt. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt letztinstanzlich entschied.

BGH, Urteil vom 25.07.2019, I ZR 29/18 – ORTLIEB II

Sachverhalt Ortlieb

„Ortlieb“ ist eine Marke aus Mittelfranken, die unter anderem Fahrradtaschen herstellt. Diese werden auch online verkauft, unter anderem auch auf der Handelsplattform Amazon.

Bei einer Google Suche von Ortlieb Taschen und der daraufhin angezeigten Amazon Ergebnisse erschienen jedoch auch Angebote der Konkurrenz, also eben keine Ortlieb Taschen, nach denen der Internetnutzer ursprünglich gesucht hat. Aufgrund dieses Umstandes reichte Ortlieb daraufhin eine Unterlassungsklage gegen Amazon ein.

Rechtliche Bewertung Ortlieb

Dieser Klage wurde nun im Urteil des BGH vom 25.07.2019 stattgegeben. Amazon durfte nicht die Fahrradtaschen anderer Hersteller als Suchergebnisse anzeigen.

Gemäß § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

Schlüsselwörter – Keywords

Das Schlüsselwort Ortlieb durfte nicht durch Amazon verwendet werden. In dem das Schlüsselwort ausgesucht worden ist, werden bei jeder Suche nach diesem Begriff auch andere Anzeigen angezeigt.

Ortlieb hat nicht zugestimmt, dass durch Verwendung seiner Marke als Schlüsselwort für identische Waren der Konkurrenz geworben wird.

Um der Benutzung seiner Marke als Schlüsselbegriff widersprechen zu können, muss laut einem Urteil des EuGH GRUR 2009, 756 eine Funktion der Marke beeinträchtigt worden sein.


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Beeinträchtigung der Marke als Schlüsselwort

So nahm der BGH an, dass durch Anzeige von Fahrradtaschen anderer Marken die Herkunftsfunktion der Ware wesentlich beeinträchtigt ist, da der Internetnutzer ursprünglich nach Ortlieb Taschen gesucht hat und somit davon ausgeht, dass ihm auch solche angezeigt werden.

Allgemein sei von einer Beeinträchtigung somit auszugehen, „wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren von dem Inhaber der Marke oder vielmehr von einem Dritten stammen.“

Für den Internetnutzer ist im konkreten Einzelfall nicht klar zu unterscheiden, ob es sich bei der Anzeige um Taschen von Ortlieb oder der Konkurrenz handelt. Bei einer Suche nach Ortlieb Taschen sei davon auszugehen, dass auch nur Ortlieb Taschen angeboten werden, anderenfalls werde der Internetnutzer in die Irre geführt.

Eine beeinträchtigende Markennutzung durch das Verwenden von Schlüsselbegriffen durch Amazon liegt somit vor, da die Herkunftsfunktion der Marke Ortlieb beeinträchtigt ist.

Ortlieb II – Auswirkungen auf Händler

Das Ortlieb II Urteil hat Auswirkungen für jeden Online Händler, der Angebote von unterschiedlichen Herstellern auf seiner Seite bewirbt.

So muss sichergestellt werden, dass auf der im Angebot verlinkten Seite auch ausschließlich Produkte dieses Herstellers angeboten werden. Zumindest muss für den Internetnutzer klar zu unterscheiden sein, ob er gerade auf weitere Angebote desjenigen Herstellers aufmerksam gemacht wird, an dessen Produkt er interessiert war, oder ob es sich um Produkte von anderen Herstellern handelt.

So kann beispielsweise eine klare Trennung erfolgen, indem auf der Website deutlich zwischen „Produkten von xy“ und „Produkten von anderen Herstellern“ unterschieden wird. Beachtet der Online Händler dies nicht, kann die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt sein und eine Markenrechtsverletzung droht.

Da sich das Urteil gegen Amazon selber richtete, waren zumindest die einzelnen Händler nicht direkt davon betroffen. Händler müssen aber gleichwohl aufpassen, mit welchen Begriffen und Schlüsselwörtern Sie Ihre Ware bewerben.

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