Videokameras führen unter Nachbarn immer wieder zu Streit, weil eine Videoüberwachung befürchtet wird. Viele Besitzer von Häusern oder Wohnungen fühlen sich durch eine Videokamera des Nachbarn beobachtet und in Ihren Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Inhaber der Kamera will aber regelmäßig gar nicht seinen Nachbarn überwachen, sondern sein Grundstück schützen. Ein Interessenkonflikt, der häufig nur durch Gerichte und spezialisierte Anwälte geklärt werden kann.
Unterlassung Videoüberwachung
Wenn die Kamera des Nachbarn abmontiert werden soll, ist dies in der Sprache der Juristen ein sogenannter Unterlassungsanspruch. Sprich der Nachbar soll es unterlassen, mich mit der Kamera zu beobachten.
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn setzt allerdings voraus, dass es bereits zu rechtswidrigen Aufnahmen gekommen ist oder ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Handlung zu erwarten ist. Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil die Klage eines Nachbarn abgewiesen, da dieser nicht nachweisen konnte, dass sein Grundstück durch eine Videokamera überwacht wird. (LG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2016, Aktenzeichen 35 O 100/16)
Überwachung Nachbargrundstück
Der Kläger fühlte sich durch eine Videokamera des Nachbarn beobachtet und hat daher Klage auf Unterlassen gegen die Videoüberwachung eingereicht. Der Inhaber der Videokamera bestritt, dass mit der Kamera eine Überwachung des Nachbarn überhaupt möglich war. So sei die Kamera ganz bewusst so aufgestellt, dass das Nachbargrundstück nicht gefilmt werden konnte.
Nachbarn muss Videoüberwachung nachweisen
Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, die Kamera durfte stehen bleiben. Die Berliner Richter führen zur Begründung aus, dass es dem Kläger nicht gelungen war, eine Verletzung seiner Rechte durch die Videoüberwachung nachzuweisen. Nach Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Kamera so ausgerichtet ist, dass der Nachbar gerade nicht beobachtet wird. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte scheidet somit aus. Ebenso konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Kamera in der Vergangenheit anders ausgerichtet gewesen sei. Ein extra für dieses Verfahren bestellter Sachverständiger konnte belegen, dass die Kameraposition sich nicht verändert hat. Dieser Nachweis konnte geführt werden, da sich die äußere sichtbare Verschraubung der Kamera nicht verändert hat.
Vorbeugender Unterlassungsanspruch
Nicht jede Videokamera rechtfertigt auch gleich einen vorbeugender Unterlassungsanspruch. Nur weil unter Umständen die Möglichkeit bestehen könnte, dass eine Überwachung stattfinden könnte, muss eine Kamera nicht abmontiert werden. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist dann gegeben, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Überwachung vorliegen.
Rechtsanwalt Hoesmann
Die Überwachung mit Videokameras nimmt zu. Zu Recht fühlen sich Nachbarn durch die Videokamera in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt, wenn sie durch diese gefilmt werden. Dabei besteht natürlich immer das Problem, dass der Betroffene das Bild der Kamera nicht kennt und der Besitzer der Kamera regelmäßig aussagen wird, dass die Kamera gar nicht den Nachbarn filmt.
Die Kenntnis der Bilder der Videokamera ist für eine konsequente Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich.
Vielmehr ist erforderlich, dass ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Videokamera auch das eigene Grundstück überwacht. Wann und durch welche Kameraposition dieses gegeben ist, hängt von dem Einzelfalls. Dabei ist natürlich auch die Art der Kamera und der genaue Standort der Kamera zu berücksichtigen.
Ich habe als Rechtsanwalt viel mit solchen Fällen zu tun. Gerne helfe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Medienrecht und Datenschutzrecht, wenn Sie Fragen zu der Videoüberwachung haben.