Urheberrecht Pippi Langstrumpf

Typisch Pippi Langstrumpf macht sie auch heute noch Ärger – Diesmal geht es um das Urheberrecht.

Sie ist eine Kultfigur. Und wer in Deutschland das aufmüpfige Mädchen, was sich ihre eigenen Regeln schafft, kennt, der denkt auch sofort an das Titellied. Den Text hat dabei Wolfgang Franke verfasst. Er ließ sich bereits 1987 bei der GEMA als alleiniger Autor registrieren. Nun melden sich die Erben von Astrid Lindgren zu Wort. Sie meinen, dass dies das Urheberrecht von Astrid Lindgren, welches auf sie übergegangen ist, verletzt. Sie sehen in dem Lied insbesondere eine Darstellung des Charakters Pippi Langstrumpfs. Dieser ist als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Das Landgericht Hamburg folgt im Wesentlichen der Argumentation der Erben.

Landgericht Hamburg Urheberrecht

Nun setzt sich das Landgericht Hamburg in der Entscheidung 308 O 431/17 vom 10.12.2020 damit auseinander, ob der in Deutschland bekannte Titelsong von Pippi Langstrumpf durch den Autoren Wolfgang Franke oder der Lizenzträgerin Filmkunst, Musikverlag und Produktionsgesellschaft mbH (FKM) weiterverbreitet werden darf und ob ein Schadensersatz sowie deren Bereicherung herausgegeben werden muss.

Schöpferischer Eigengehalt

Grundlegend gilt, dass schlichte Übersetzungen von Texten den ursprünglichen Urheber zumindest zum Miturheber gem. § 3 UrhG machen. Dabei stützen sich die Erben auf den originalen Titelsong „Här kommer Pippi Långstrumpf“ von Astrid Lindgren, den sie 1969 verfasst hat.

Allerdings ist das deutsche Werk von Wolfgang Franke nicht nur eine Übersetzung. Er beschreibt die Figur der Pippi Langstrumpf auf eine kunstvolle Art in seinen eigenen Worten. Dabei entsteht ein völlig neuer Text, sodass er insoweit urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen kann.

Charakter der Pippi Langstrumpf

Problematisch ist jedoch, dass die Figur der Pippi Langstrumpf als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt ist. Ein Liedtext über diese Figur bedeutet dahingehend eine unfreie Bearbeitung gem. §§ 3, 23 UrhG.

Dabei muss die Bezugnahme jedoch bewirken, dass der durchschnittliche Betrachter davon überzeugt ist, dass die literarische Figur auch beschrieben wird. Die charakterliche Wiedererkennbarkeit wird vorausgesetzt. Dies ist wohl vorliegend außer Frage. Durch die Beschreibung der ungewöhnlichen Lebensumstände gepaart mit dem furcht- sowie respektlosen Charakter ist eine Wiedererkennung vorprogrammiert. Die Verwendung von Neologismen wie „widewidewitt“, die so ähnlich auch in der schwedischen Originalversion vorkamen, zur Verdeutlichung ihres fröhlichen Wesens fördern diesen Eindruck obendrein.

Das Gericht gab den Erben daraufhin recht!

Verbot der Lied- und Filmaufführungen?

Nun stellt sich selbstverständlich die Frage, ob dieses Urteil bedeutet, dass das deutsche Titellied nicht mehr gespielt werden darf. Und ja, ohne die Zustimmung der Erben, darf dieser Song nicht weiterverbreitet werden.

Allerdings liegt es beiden Parteien am Herzen, dass auch die deutsche Version der Pippi Langstrumpf gespielt werden kann. Abhängig ist es nun von den Verhandlungen bezüglich der Verteilung der zukünftigen Einnahmen. Wobei durch das Urteil wohl die Erben nun am längeren Hebel sitzen.

Einschätzung RA Hoesmann

Das Urheberrecht ist ein wichtiges Recht, um seine schöpferischen Leistungen vor Dritten zu schützen. Jedoch gilt dieses nicht schrankenlos. Vielmehr sind zunehmend auch die Belange Dritter zu berücksichtigen. Gerade bei der Abwägung, ob ein Werk geschaffen wurde und inwieweit eine Bearbeitung möglich ist oder gar eigene Urheberrechte schafft, treten oft Schwierigkeiten auf.

Dies war nicht der erste Fall, den Pippi Langstrumpf vor Gericht geführt hat.  Im Rahmen der bisherigen Verfahren ging es insbesondere auch um die Frage, inwieweit die Figur eine schöpferische Eigenart aufweist und damit einen weitergehenden Schutz für sich beanspruchen kann. Link

Die Gerichte tendieren hier dazu, der Figur der Pippi Langstrumpf eine schöpferische Eigenart zuzusprechen. Eine Verwendung der Figur ohne Zustimmung der Erben ist daher schwierig.

Als eine auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei können wir Ihnen gerne weiterhelfen, wenn Sie Fragen zum Urheberrecht und der Panoramafreiheit haben.

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