Die Kanzlei Hoesmann hat sich in einem Rechtsstreit gerichtlich gegen das Handelsblatt durchgesetzt. Das Handelsblatt hat Fotografien unseres Mandanten unter Missachtung des Urheberrechts publiziert.
Das Landgericht Frankfurt folgt der Rechtsauffassung unserer Kanzlei, dass die Fotos unberechtigt verwendet worden sind. ( Landgericht Frankfurt 30. November 2020, Az. 2-06 O 403/20). Die vom Landgericht Frankfurt erlassene einstweilige Verfügung wurde durch Abgabe einer Unterlassungserklärung seitens des Handelsblattes als endgültige Regelung akzeptiert.
Fotos von Wircard
Es handelte sich bei der Fotografien um private Fotos, welche Unternehmen Wirecard entstanden sind. Im Zuge einer Berichterstattung über den Wirecard hat das Handelsblatt diese Fotos unter Verstoß gegen das Urheberrecht verwendet. Nachdem eine außergerichtliche Lösung mit dem Handelsblatt gescheitert war, wurde der Streit zur Lösung dem Landgericht Frankfurt vorgelegt.
Keine Journalistische Rechtfertigung
Landgericht Frankfurt entschied, dass die Publikation das Urheberrecht des Fotografen, sprich des Mandanten der Kanzlei Hoesmann verletzen. Auch die Berichterstattung über aktuelle Vorfälle rechtfertigt es nicht, das Urheberrecht des Fotografen zu verletzen. Die Fotos dienten alleine den Illustrationszwecken, innerhalb des journalistischen Textes findet keinerlei inhaltliche oder wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Fotografien statt. Eine Rechtfertigung über das Zitatrecht des § 51 Urhebergesetz Buch war daher nicht geboten.
Das Handelsblatt wurde verurteilt, eine weitere Publikation der Bilder zu unterlassen. Die gerichtliche Regelung wurde nunmehr als endgültige Regelung von dem Handelsblatt akzeptiert.
Rechtsanwalt Hoesmann
Gute Bilder sind für Journalismus wichtig. Jedoch muss auch bei journalistischen Fotos das Urheberrecht beachtet werden. Insbesondere bei Fotos, welche der Ausschmückung eines Beitrags dienen, ist regelmäßig das Urheberrecht des Fotografen höher zu bewerten, als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Eine Publikation kann aber, selbst unter Missachtung der Urheberrechte des Fotografen unter Umständen dann gerechtfertigt sein, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Bildern selber stattfindet. Fehlt es einer solchen inhaltlichen Auseinandersetzung, liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Auch wenn es ein Thema von hohem öffentlichen Interesse ist, rechtfertigt dies gleichwohl nicht, die Urheberrechte von Fotografen zu missachten.