Verkauf von Feuerwerk und das Böllerverbot

Dieses Jahr wurde aufgrund der Corona Krise für Silvester deutschlandweit der Verkauf von Feuerwerk verboten. Aufgrund der Krise rät die Regierung dazu, auf Böllern und auf das jährliche Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Es gibt aber kein allgemeines Böllerverbot. Verboten ist nur der Verkauf von Feuerwerk, nicht aber das Abbrennen von Feuerwerk als solches. Auch wenn es kein allgemeines Böllerverbot gibt, sollte trotzdem auf das Abbrennen von Pyrotechnik verzichtet werden.

Das Verbot wird kontrovers diskutiert und mittlerweile gibt es einige gerichtliche und auch gesetzgeberische Entscheidungen.

Verkauf von Feuerwerkskörper

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist seit dem 16. Dezember 2020 verboten. Üblicherweise dürfen zugelassene Feuerwerkskörper an den drei Werktagen vor Silvester frei an über 18-jährige verkauft und ausgehändigt werden.

Aufgrund eines Beschlusses der Ministerkonferenz, welcher jetzt durch die einzelnen Bundesländer umgesetzt worden ist, wurde der freie Verkauf von Feuerwerkskörpern beschränkt.

Juristisch interessant ist, dass es hier landesrechtlich noch Unterschiede gibt.


Update 17.12.2020

Bundesrecht bricht Landesrecht

Die unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen haben kurzfristig dazu geführt, dass es eine bundesrechtliche Regelung geben wird, durch welche auch die Abgabe von Pyrotechnik der Kategorie 2 dieses Jahr  bundesweit komplett verboten sein wird.

Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird geändert, so das einmalig die Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 im Jahre 2020 an Verbraucher nicht erlaubt ist.

Durch die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung werden die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen obsolet. Dies bedeutet, dass auch eine Abgabe von Pyrotechnik in Brandenburg, welche bislang nicht ausdrücklich untersagt worden ist, in den Tagen vor Silvester nicht erlaubt ist.

Begründet wird diese bundesgesetzliche Regelung, welche am 18. Dezember durch den Bundesrat beschlossen werden soll, im wesentlichen mit der zu erwartenden der Entlastung von Krankenhäusern durch erheblich weniger Verletzte durch Pyrotechnik.

Ein allgemeines „Böllerverbot“ hat der Gesetzgeber allerdings nicht erlassen. D. h., Pyrotechnik, welche im Ausland gekauft worden ist, bzw. noch im Haus vorhanden ist, darf weiter abgebrannt werden.

Link: Meldung Bundesrat

Materialien und Hintergrund

Auch wenn es nicht ausdrücklich untersagt ist, sollte dieses Jahr auf das Abbrennen von Pyrotechnik verzichtet werden.


Update 18.12.2020

Niedersachsen kippt Verkaufsverbot

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat das Feuerwerksverbots in Niedersachsen gekippt. In Niedersachsen war im Rahmen der Corona Verordnung ein umfassendes Feuerwerksverbot erlassen worden. Nach Ansicht der obersten niedersächsischen Richter sei umfassendes Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahmen.

Wie das Gericht mitteilte, hätten beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerkkein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen“,. (Az. Az. 13 MN 568/20)


Landesrechtlich existieren unterschiedliche Regelungen, welche jedoch durch die Änderung des Sprengstoffgesetzes mittlerweile obsolet sind. Gleichwohl juristisch interessant ist, dass hier die Bundesländer den Bereich Feuerwerk unterschiedlich geregelt haben.

In Brandenburg ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nach § 3a des Sprengstoffgesetzes ist untersagt.

Im Rahmen der Berliner Regelung ist der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen untersagt.

Der juristische Unterschied liegt vor allem darin, dass in Brandenburg wohl noch die Abgabe von Feuerwerkskörpern, welche vor dem Inkrafttreten der Verordnung verkauft worden sind, an die Kunden abgegeben werden dürfen. Dies ist insbesondere für den Onlinehandel interessant. So darf Feuerwerk ganzjährig verkauft werden, jedoch nur an den drei Werktagen vor Silvester abgegeben werden. Indem Brandenburg jetzt ausdrücklich nur den Verkauf untersagt hat, Berlin aber auch die Abgabe, liegt der juristische Schluss nahe, dass zumindest in Brandenburg vor dem Stichtag gekauftes Feuerwerk noch an die Käufer abgegeben werden darf.

Was sind Feuerwerkskörper?

Die verschiedenen Arten von Feuerwerkskörpern werden im Sprengstoffgesetz geregelt. In § 3a des Sprengstoffgesetzes werden die pyrotechnischen Gegenstände nach dem Grad ihrer Gefährdung und ihrem Verwendungszweck unterteilt:

1.Feuerwerkskörper
a) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind,
b) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind,
c) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,
d) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet,

2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
a) Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht,
b) Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind,

3. sonstige pyrotechnische Gegenstände
a) Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,
b) Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.

Für Silvester und Neujahr sind insbesondere die Feuerwerkskörper der ersten Kategorie a bis c interessant. Dieser Verkauf ist nunmehr untersagt. In Brandenburg, ist hier durch Bezugnahme auf das Gesetz genau geregelt, dass sämtliche pyrotechnischen Gegenstände nicht verkauft werden dürfen. Auch in Berlin dürfte wenn auch etwas unklarer, auch der gesamte Verkauf von Feuerwerkskörper und pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Sprengstoffgesetzes untersagt sein.

Kein Böllerverbot

Viele Menschen und vor allem Tiere können die Freude am Feuerwerk nicht wirklich nachvollziehen, geht von einem Feuerwerk auch immer eine erhebliche Lärmbelastung aus. Durch das unsachgemäße Abbrennen von Feuerwerk geht auch eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus. Die Notaufnahmen sind jedes Jahr zu Silvester und Neujahr überfüllt, weil durch häufig alkoholbedingten unsachgemäßen Gebrauch es zu erheblichen Personenschäden kommt. Ebenso gehen wohl durch die Explosion erheblicher Feinstaubbelastungen aus. Allein dies rechtfertigt schon unter Umständen ein Verbot von Feuerwerk.

Ein grundsätzliches Böllerverbot ist jedoch von der Regierung trotz alledem und auch im Hinblick auf die Coronakrise nicht erlassen worden. Vielmehr wurde nur der Verkauf erheblich eingeschränkt.

Verbotszonen

Für viele Gemeinden besteht die Möglichkeit, sogenannter Verbotszonen einzurichten, in denen das Abbrennen von Feuerwerk untersagt ist. Dies wird häufig schon seit Jahren gehandhabt. Der Grund für diese Verbotszonen sind häufig der Umweltschutz, der Lärmschutz, der Brandschutz oder auch der Gebäudeschutz. Dies hängt immer von der jeweiligen Verbotszone fort ab. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinden die Böller-Verbotszonen erweitern.

Verantwortung tragen

Da das Abbrennen von Feuerwerk grundsätzlich nicht verboten ist, könnte unter Umständen bereits vorher oder im Ausland gekauftes Feuerwerk noch abgebrannt werden. Jedoch sollte Sie dieses Jahr auf das Böllern und Abbrennen von Feuerwerk verzichten! Auch wenn dies ein von vielen Menschen geliebter Brauch ist, so führt dies auch immer zu Menschenansammlungen, welche in der aktuellen Pandemie zu einer weiteren Verbreitung des Virus beitragen können. Insbesondere da auch in der Öffentlichkeit ein Ansammlungs- und Versammlungsverbot gilt, verzichten Sie auf das gemeinschaftliche Abbrennen von Feuerwerk.

Verzichten Sie grundsätzlich auf Feuerwerk an Silvester, auch wenn es nicht verboten ist.

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