Auskunftsanspruch Youtube

YouTube darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) die Herausgabe der E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse von Nutzern an Urheberrechtsinhaber verweigern.

Auf YouTube werden unzählig viele Videos hochgeladen, viele der Videos sind urheberrechtlich zumindest bedenklich. Die Inhaber der Urheberrechte haben die Möglichkeit, bei YouTube einen Auskunftsanspruch über die Nutzer geltend zu machen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Bundesgericht entschied jetzt, dass YouTube nur verpflichtet ist, den Namen und die Postanschrift des entsprechenden Nutzers herauszugeben, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer.

Urteil BGH

In den Jahren 2013 und 2014 haben drei Nutzer Kinofilme auf Youtube hochgeladen, als diese noch im Kino liefen. Die Filmgesellschaft Constantin Film, die sich in ihren Rechten verletzt sah, wollte gegen diese drei Nutzer vorgehen. Constantin Film kennt lediglich die Nutzernamen. Anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse. Aus diesem Grund verlangte der Constantin Film im Rahmen einen Auskunftsanspruch von YouTube Auskunft über die E-Mail- und IP-Adresse der Nutzer sowie deren Telefonnummern.

Grundlage für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. (Richtlinie 2004/48/EG)

Der BGH entschied nun, dass in Auslegung dieser Richtlinie von YouTube nur Name und Postanschrift des betreffenden Nutzers herausverlangt werden können – nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer.
Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der EU – Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG): Plattformbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, “Namen und Anschriften” der Verantwortlichen zu veröffentlichen.

Laut Youtube sind das nur der Name und die Postanschrift der Nutzer, laut Constantin Film fallen aber auch die E-Mail-Adresse und die IP-Adresse unter den Begriff “Adresse”.

Der Bundesgerichtshof folgte nun letztinstanzlich der Rechtsansicht von Youtube und entschied, dass nur der Name und die Postanschrift von dem Auskunftsanspruch umfasst sind.

Problem Anonymität

Viele Nutzer geben nur einen Decknamen ein, um sich auf Youtube zu registrieren, da die Postanschrift überhaupt nicht erforderlich ist. Dadurch wird die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverstößen auf Youtube erheblich erschwert. Für die Rechteinhaber wird es durch dieses Urteil schwerer, ihre begründeten Ansprüche gegen die Raubkopierer durchzusetzen. Insbesondere durch die Möglichkeit, sich auch anonym bzw. unter der Angabefall Daten registrieren zu können, ist die Möglichkeit der berechtigten Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert.

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