Wettbewerbsrecht Zuständigkeit der Gerichte nach altem oder neuem Gesetz?

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, auch Gesetz gegen den Abmahn-Missbrauch genannt, gilt nicht für Klagen, welche vor dem 2. Dezember 2020 zugestellt worden sind. Klageschriften, die noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 02. Dezember 2020 zugestellt wurden, werden nach der alten Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) behandelt.

Rüge gegen Zuständigkeit erfolglos

In einem von uns vor dem Landgericht Berlin geführten Gerichtsverfahren wegen etlicher Wettbewerbsverstöße wurde seitens des beklagten Abgemahnten gerügt, dass das Landgericht Berlin aufgrund der Gesetzesnovellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb weder sachlich noch örtlich zuständig sei. (LG Berlin, 11.12.2020, Az. 16 O 440/20)

Hinweis Zuständigkeit
Hinweis Zuständigkeit

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Richtig ist, dass sich durch das am 02. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte einiges geändert hat. So sieht die neue Fassung des § 14 UWG unter anderem vor, dass das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser richtet sich nach den allgemeinen Regelungen §§ 12ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Außerdem ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Vor der Gesetzesänderung war der sog. „fliegende Gerichtsstand“ nach § 14 UWG in der alten Fassung des Gesetzes vom 03. März 2010 möglich und in der Praxis durchaus üblich.

Gericht bleibt zuständig

Das Landgericht Berlin erteilte daraufhin – auch vorsorglich – den zutreffenden Hinweis, dass das UWG in der neuen Fassung auf den ihm vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet. Es stellte dabei auf die Rechtshängigkeit der Klage, also den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten, ab.

Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entfällt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht durch die Veränderung der sie begründenden Umstände – so auch nicht durch eine Gesetzesnovellierung.

Rechtsanwalt Hoesmann

Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstöße sind nicht immer unberechtigt. Das Gesetz für die Stärkung des fairen Wettbewerbs sorgt sicherlich dafür, dass vielen schwarzen Abmahnschafen das Handwerk gelegt wird. Wichtig ist, dass dieses Gesetz aber nicht für Altfälle gilt. Eine Verteidigung, welche sich ausschließlich darauf stützt, dass nach dem neuen Gesetz gegen den Abmahn- Missbrauch unter Umständen die Klage vor dem Gericht unzulässig sei, ist daher aussichtslos. Zudem ist nicht jede berechtigte Abmahnung auch gleich rechtsmissbräuchlich, entscheidend sind hier immer die Umstände des Einzelfalls.

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