Vortäuschen einer Straftat ist strafbar

strafrechtAktuell mehren sich die Fälle, in denen vermeintliche Opfer behaupten, sie seien Opfer einer Straftat geworden. Zu Beginn des Jahres hat eine minderjährige Schülerin aus Berlin behauptet, sie sei von drei südländischen Personen vergewaltigt worden. Schon nach ersten Ermittlungen der Polizei ergaben sich Zweifel und nach kurzer Zeit gab das Mädchen zu, die Vorwürfe nur erfunden zu haben.

Vortäuschen einer Straftat

Was viele nicht wissen ist, dass das Vortäuschen einer Straftat selbst strafbar ist. Geregelt ist dies in § 145 die des Strafgesetzbuches. Das Vortäuschen einer Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.

Für eine Strafbarkeit reicht es aber nicht aus, dass man gegenüber Freunden oder seinen Eltern behauptet, Opfer einer Straftat geworden zu sein, sondern es kommt tatbestandlich darauf an, dass eine Behörde oder die Polizei über das Vorliegen einer Straftat getäuscht worden ist. Sprich, wenn man bei der Polizei ganz bewusst eine falsche Anzeige aufgibt, ist dies strafbar.

Es kommt dabei gar nicht darauf an, ob unter Umständen eine völlig unbeteiligte Person als möglicher Täter benannt wird, es reicht aus, dass eine fingierte Tat angezeigt wird.

Hintergrund der Vorschrift ist, dass die Behörden davor geschützt werden sollen, unnötige Ermittlungen anzustellen.

Umgang in den Medien

Vielfach werden Taten angezeigt, die eine hohe mediale Aufmerksamkeit haben. So wurde die vermeintliche Vergewaltigung durch Südländer wenige Tage nach den massiven Übergriffen auf Frauen in Köln angezeigt. Da das Thema medial stark diskutiert wird, hat diese falsche Anzeige auch eine hohe mediale Breitenwirkung ausgelöst.

Betroffene sollten sich bewusst sein, dass das Vortäuschen einer Straftat kein Kavaliersdelikt ist sondern selbst mit Strafe bedroht ist. Von erfundenen Anzeigen und vermeintlichen Tatvorwürfen gegenüber der Polizei ist daher dringend abzuraten.

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