Weihnachtsfeier stoppt Verurteilung wegen Filesharing

icon_42Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass die Inhaberin eines Telefonanschlusses nicht wegen der ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung verurteilt werden kann. Die Argumentation stützt sich insbesondere darauf, dass sich die Beklagte in Räumlichkeiten ohne Internetzugang befand.

Der Sachverhalt

Der Beklagten wurde vorgeworfen, dass sie am ersten Weihnachtstag das Album „Lioness: Hidden Treasures“ der Künstlerin Amy Winehouse illegal über eine Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen angeboten haben soll. Infolge dessen wurde sie Abgemahnt. Die Beklagte war sich ihrer Schuld nicht bewusst und bezahlte die Abmahnkosten nicht. Daraufhin wurde die Beklagte vor dem Amtsgericht Köln angeklagt. Die Klägerin war der Meinung, dass ihr nach der Lizenzanalogie ein ermittelter Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.400,00 EUR zustand. Zudem forderte sie Ersatz der entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR, welche in Rahmen der Abmahnung entstanden.

Urteil & Begründung

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben kann. An diesem Tag befand sich die Beklagte ganztägig mit einem befreundeten Ehepaar im Erdgeschoss des Einfamilienhauses. Ihr Desktop-PC, welcher für die Internetnutzung vorgesehen ist, befand sich jedoch in ihrem Büro im 3. Stock. Der Umstand, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht in ihrem Büro befand wurde glaubhaft von einer Zeugin bekundet.

Die Tochter der Beklagten war mit einigen Freunden am ersten Weihnachtstag zu Besuch. Die allesamt volljährigen Besucher hielten sich zum Tatzeitpunkt im 3. Stock des Hauses auf. Daraus lässt sich schließen, dass die Tochter oder ihre Freunde als Täter in Frage kommen könnten, da sie Zugang zum Internet hatten. Das lässt die Vermutung der Täterschaft hinsichtlich der Mutter weiter verblassen. (AG Köln,  Az. 148 C 66/15)

Haftet die Beklagte als Störer?

Die Störerhaftung scheidet in diesem Fall aus, da Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern in erster Linie keine Belehrungspflicht besteht. Zudem konnte eine Zeugin zur Überzeugung des Gerichts beurkunden, dass der Internetanschluss mit einem Passwort geschützt gewesen ist. Der Beklagten kann kein Vorwurf gemacht werden, dass sie das Passwort an ihre Tochter und deren Freunde herausgegeben hat. Denn für die Beklagte gab es keine Anhaltspunkte, aus denen sie hätte schließen können, dass ihr Internetanschluss für urherrechtswidrige Aktivitäten genutzt werden würde.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Angelika Bak.

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